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Informationsdiversanten will man blockieren und hart bestrafen


Am 14. Dezember ist die erste Lesung eines gegen Diversionsakte gerichteten Gesetzespaketes möglich, für das fast alle Abgeordneten der Staatsduma (des Unterhauses des russischen Parlaments – Anmerkung der Redaktion) unterschrieben haben. Bisher ist unklar, ob diese Initiativen im Hauruck-Verfahren und ohne Änderungen angenommen werden oder die Offiziellen doch entscheiden, etwas mehr Zeit aufzuwenden, um die neuen Normen noch strenger zu machen. Insgesamt ist die Absicht solch eine, dass gleichermaßen streng – bis hin zu einer lebenslänglichen Haft – nicht nur für Diversionsakte zu bestrafen sei, sondern auch für die Hilfe für sie und für deren Unterstützung, darunter auch einer im weiten Sinne informationsseitigen.

„Die Realisierung des Gesetzes wird erlauben, die Schlüsselaufgabe zu lösen – einen Mechanismus zur Abwehr und Vorbeugung einer Involvierung von Personen in eine gefährliche Diversionstätigkeit sowie zur Unterbindung eines Anstiftens zur Verübung eines Verbrechens zu schaffen“, heißt es im Erläuterungsschreiben zu den vorgeschlagenen Änderungen am Strafgesetzbuch und an der Strafprozessordnung.

Unter diesen und unter weitere drei andere Gesetzesentwürfe haben jeweils fast 400 Abgeordnete von allen fünf Duma-Fraktionen ihre Unterschriften gesetzt. Eine Teilnahme konnte keiner umgehen, was ein klares Signal dafür ist, dass die Obhut über diese Initiative seitens der innenpolitischen Abteilungen des Präsidialamtes erfolgt. Daher ist verständlich, dass die Arbeit an den Dokumenten schnell entfaltet wurde. Und geplant ist, dass sie auch keine lange sein wird. Die erste Lesung ist schon für den 14. Dezember geplant.

Aber weiter ergibt sich da die Frage nach der Zweckmäßigkeit solch einer beschleunigten Bestätigung insgesamt dafür, damit der Föderationsrat (das Oberhaus des russischen Parlaments – Anmerkung der Redaktion) und der Präsident bereits bis zum Jahresende diese neuen Mechanismen für eine Bekämpfung mit weiteren Feinden Russlands absegnen können. Wenn man sich an solch ein überstürztes Tempo hält, kann man irgendwelche Details und Nuancen übersehen, zumal es, wie die „NG“ herausgefunden hat, zwischen der Staatsduma und der Regierung hinsichtlich des Ausfüllens des Anti-Diversionspakets existieren. Und bisher waren die Volksvertreter gezwungen gewesen, einen Rückzieher zu machen, wobei sie auf ihren Vorschlag verzichteten, der ganz bestimmt ein extrem starkes Echo ausgelöst hätte.

Wie aus dem Wortlaut des Gutachtens der Regierung folgt, möchten die Duma-Vertreter gern einen der neuen Artikel des Strafgesetzbuches solch einer Straftat wie die Involvierung minderjähriger in Taten, die sowohl sie selbst als auch andere Personen bedrohen, widmen. Dies sollte gleichfalls Diversionsakte betreffen. Das Ministerkabinett hat aber eine Beanstandung: Warum haben analoge geltende Artikel des Strafgesetzbuches eine Bestrafung ab 18 Jahre im Blick, hier aber werde eine Haftung bereits ab 16 vorgeschlagen. Die Regierung, die von Michail Mischustin geleitet wird, hat der Staatsduma angeraten, etwas auf die Bremse zu treten. Obwohl diese auch schon ein billigendes Gutachten der Obersten Gerichts der Russischen Föderation (das in den letzten Jahren mehrfach demonstrierte, dass es im Grunde genommen kein unabhängiges Organ mehr ist – Anmerkung der Redaktion) in den Händen hatte. Im offiziellen Wortlaut der Gesetzesvorlage ist dieser Artikel 151.3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation über eine Bestrafung für „die Organisierung einer Tätigkeit“ und „die Unterstützung einer Tätigkeit“ bisher – bei Redaktionsschluss für diesen Beitrag – nicht aufgetaucht. Es ist aber keine Tatsache, dass, wenn die zweite Lesung etwas verschoben wird, sich derartige oder irgendwelche anderen Maßnahmen nicht doch auf den Abgeordneten-Tischen erweisen werden.

Bisher aber sieht die Konstruktion des bevorstehenden Kampfes gegen Diversanten so aus: Erstens wird es eine gesonderten erschweren Umstand geben, mit dem bei Bedarf jegliche Tat – „die Verübung einer Straftat zur Propagierung, Rechtfertigung und Unterstützung eines Diversionsaktes“ – behandelt wird. Zweitens – die entsprechenden Grundlagen für Blockierungen im Internet und eine Bestrafung von Massenmedien aufgrund eines Missbrauchs freier Informationen. Mit einem Wort: Dies sind schon längst erprobte Mechanismen auf dem Gebiet der Bekämpfung sowohl des berüchtigten Extremismus als auch der Diskreditierung der russischen Streitkräfte. Es ist klar, und dies zum dritten, dass auch solch ein Instrument wie eine finanzielle Blockierung jener Personen, die als an einer Diversionstätigkeit beteiligte anerkannt werden, nicht vergessen wurde.

Und weiter folgen bereits die eigentlichen neuen Strafrechtsnormen, die mit dem Basisartikel 281 des Strafgesetzbuches „Diversion“ einen eigenen Zweig bilden. Dies sind die geplanten Artikel 281.1 „Unterstützung einer Diversionstätigkeit“, 281.2 „Absolvieren einer Ausbildung zwecks Vornahme einer Diversionstätigkeit“ und 281.3 „Organisierung einer Diversionsgemeinschaft und Teilnahme an ihr“. Der erste der erwähnten neuen Artikel geht um ein Drängen, ein Anwerben oder irgendeine andere Involvierung in eine Wühltätigkeit oder deren Finanzierung. Die Haftstrafen liegen zwischen acht und fünfzehn Jahren. Wenn die Dienststellung ausgenutzt wurde, so sind es bereits 10 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. Auch wird eine Beihilfe härter bestraft werden. Und die Leitung und Organisierung insgesamt – noch härter (15 bis 20 Jahre oder lebenslänglich). Es ist klar, dass die Formulierungen „Finanzierung“ und „Beihilfe“ maximal weit ausgelegt worden sind.

Und wenn mit einer Bestrafung für eine Ausbildung alles mehr oder weniger verständlich ist, obgleich auch dort die Planke für eine Interpretation aller Begriffe hoch angelegt wurde, so ist der Artikel über die Organisierung einer gewissen Gemeinschaft oder der Teilnahme an ihr interessanter. Es muss sofort angemerkt werden, dass da die Erfahrungen der Zerschlagung der „Extremisten“ im vergangenen Jahr, vor den Wahlen berücksichtigt worden sind. Die ausgefeilten Formeln sind bereits erprobt worden: Beispielsweise wird unter „Unterstützung“ die Gewährung von Leistungen sowie materieller, finanzieller oder jeglicher anderer Hilfe, die die Durchführung einer Diversionstätigkeit fördern, verstanden. Und unter „Rechtfertigung“ zum Beispiel – das öffentliche Erklären einer Anerkennung der Ziele und der Praxis einer Diversionstätigkeit als richtige und solche, die einer Unterstützung und Nachahmung bedürfen. Unter „Propaganda“ wird gar überhaupt eine Tätigkeit „zur Verbreitung von Materialien und (oder) Informationen, die auf die Ausprägung einer Überzeugung bei einem Menschen von der Notwendigkeit der Realisierung einer Diversionstätigkeit abzielen“, verstanden.