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Russland wird Gewalt zum Schutz von Landsleuten einsetzen


Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzentwurf zur Behandlung in der Staatsduma, der durch die Regierung eingebracht wurde und Änderungen in den föderalen Gesetzen „Über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation“ und „Über die Verteidigung“ vorsehen. Die Änderungen am ersten Gesetz ermächtigen die staatlichen Machtorgane, „notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bürger der Russischen Föderation zu ergreifen, die verhaftet wurden (festgehalten werden), einer strafrechtlichen oder anderen Verfolgung zwecks Umsetzung von Entscheidungen von Gerichten ausländischer Staaten, die mit Vollmachten im Bereich von Strafrechtsverfahren durch andere ausländische Staaten ohne eine Beteiligung der Russischen Föderation ausgestattet wurden, und (oder) von internationalen Justizorganen, deren Zuständigkeit nicht auf einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation oder einer Resolution des UNO-Sicherheitsrates, die im Rahmen der Realisierung der durch Kapitel VII der UNO-Charta vorgesehenen Vollmachten verabschiedet wurde, beruht, ausgesetzt werden“.

Die Änderungen am zweiten Gesetz konkretisieren diese Vollmacht in Bezug auf die Streitkräfte, die durch eine Entscheidung des Präsidenten „zur Erfüllung von Aufgaben unter Einsatz von Waffen nicht entsprechend deren Zweckbestimmung“ für den Schutz der Bürger hinzugezogen werden, die in eine Situation geraten sind, die in den vorgeschlagenen Änderungen für das erste Gesetz beschrieben wurde.

Der Geist der Änderungen ist verständlich. Sie sind auf ein aktives Vorgehen gegen das ausgerichtet, was in der englischen Sprache als „lawfare“ bezeichnet wird (analog zu „warfare“ — Führung von Kampfhandlungen), d. h. gegen eine bedrohende, einschüchternde und feindselige Nutzung von Rechtsnormen und -instituten. Ein Beispiel dafür ist die Ausstellung von Haftbefehlen durch den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) gegen mehrere hochrangige Amtspersonen Russlands und sogar den Präsidenten, das amtierende Staatsoberhaupt, das unabhängig von der Stellung dieses Staates in der heutigen Weltordnung eine Immunität in Bezug auf eine strafrechtliche Verfolgung seitens internationaler Gerichte besitzt.

Aber hinsichtlich des Buchstabens (der Auslegung – Anmerkung der Redaktion) können sich Fragen ergeben. Mit den internationalen Justizorganen, deren Zuständigkeit nicht auf einem Vertrag beruht, dessen eine Seite Russland ist, ist alles klar: Dies ist vor allem der erwähnte IstGH, aber auch jedes beliebige andere Gericht, dass mit … ausgestattet und auf regionaler oder einer universellen Grundlage geschaffen wurde. Aber was sind „Gerichte ausländischer Staaten, die mit Vollmachten im Bereich von Strafrechtsverfahren durch andere ausländische Staaten ohne eine Beteiligung der Russischen Föderation ausgestattet wurden“?

Es kann sich um die Umsetzung von Entscheidungen ausländischer Gerichte handeln, doch mit solch einer Vollmacht kann ein nationales Gericht durch ein nationales Gesetz ausgestattet werden. Wenn es aber um die Anerkennung und Umsetzung ausländischer Gerichtsbeschlüsse auf der Grundlage internationaler Verträge geht, so hätte man dies eventuell auch in dem Gesetzentwurf festschreiben müssen. Anders gesagt: Einem Schutz unterliegen die russischen Bürger, die einer Verfolgung – nach Meinung Russlands einer ungerechten – durch ausländische Gerichtsorgane, die die Entscheidungen von Gerichten dritter Staaten auf der Grundlage eines nationalen Gesetzes oder eines internationalen Vertrags anerkannten und zur Umsetzung angenommen haben, ausgesetzt werden.

Was die Hinzuziehung der Streitkräfte zum Schutz unserer Bürger angeht, erwähnt die Gesetzesvorlage, die davon spricht, dass der Präsident entsprechend den föderalen Gesetzen handele, nicht die Verfassung, die zum Zuständigkeitsbereich des Föderationsrates die „Klärung der Frage nach der Möglichkeit eines Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation“ rechnet. Die gegenwärtige Fassung von Pkt. 3 des Artikels 10 des Föderalen Gesetzes „Über die Verteidigung“ sieht keine Hinzuziehung der Streitkräfte zu einer grenzüberschreitenden Lösung von Aufgaben unter Einsatz von Waffen nicht gemäß deren Zweckbestimmung vor. Jedoch wird die vorgeschlagene Veränderung in diese Bestimmung ein Element von Exterritorialität einbringen.

Natürlich kann man sich die Situation vorstellen, in der sich ein Schiff der Seekriegsflotte Russlands auf einer Fahrt irgendwo in den Ostsee-Meeresengen befindet und von einem sich im direkten Sichtbereich befindlichen Handelsschiff unter russischer Flagge, das ein Schnellboot der Küstenwache irgendeines Anrainerstaates zum Stoppen nötigt, eine Bitte um Hilfe erhält. Da ist schon keine Zeit für die Einberufung einer Tagung und ganz zu schweigen von einer Sondersitzung des Föderationsrates. Allerdings überlasse ich es da den Spezialisten, darüber zu urteilen, wie viele Schiffe unter der Andreas-Flagge sich in unseren Tagen zu einem konkreten Zeitpunkt auf einer großen Fahrt befinden und wie groß die Wahrscheinlichkeit dessen ist, dass sich solch ein Schiff am notwendigen Ort zur nötigen Zeit befinden wird.

Eine andere Sache ist, wenn entschieden wird, einen Landsmann aus der Institution freizubekommen, in der Personen festgehalten werden, die durch ein internationales oder ausländisches Gericht angeklagt werden. Da ist schon kein Platz für Improvisationen. Die Operation erfordert eine Planung, die Berechnung von Kräften und Mitteln sowie ein Prognostizieren der wahrscheinlichen Antwort des Staates, auf dessen Territorium eingedrungen werden soll, und dessen Verbündeten, ja und nicht nur deren. Indem der Föderationsrat dem Präsidenten grünes Licht gibt, erfüllt er keine Protokollfunktion, sondern teilt mit dem Höchsten Oberkommandierenden die Last der Verantwortung.

Es sei daran erinnert, dass gemäß dem Reglement die Sitzungen des Föderationsrates, in deren Verlauf die Bitte des Präsidenten hinsichtlich der Möglichkeit eines Einsatzes der Streitkräfte außerhalb des Landes behandelt wird, hinter verschlossenen Türen erfolgen, nur wenn nicht das Oberhaus eine andere Entscheidung trifft und der Wortlaut des angenommenen Beschlusses nicht unbedingt geografische Details preisgibt. Zum Beispiel hatte der bei einer geschlossenen Sitzung verabschiedete Beschluss vom 30. September 2015 dem Präsidenten die Zustimmung „zum Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation auf der Grundlage der allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts“ erteilt, obgleich später bei der Bilanzierung der Tagungsserie die Vorsitzende des Föderationsrates (Valentina Matwijenko) deutlich erklärte, dass es um die Entfaltung eines Kontingents in Syrien gegangen war.

Hier aber ein anderes Beispiel: Am 16. Dezember 2009 verabschiedete der Föderationsrat den Beschluss „Über den operativen Einsatz von Einheiten der Streitkräfte der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation“. Unter anderen Aufgaben, die diese Formationen im Rahmen ihres operativen Einsatzes lösen konnten, war „der Schutz von Bürgern der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation vor einem bewaffneten Überfall auf sie“ ausgewiesen worden (Pkt. 1.3.). Gemäß einigen Merkmalen waren zum Anlass solch einer Entscheidung die Verzögerungen geworden, die durch die Machtorgane nach dem Überfall Georgiens auf Südossetien im August 2008 zugelassen worden waren.

Warum könnten der Präsident und der Föderationsrat nicht dieses Modell im Falle einer Billigung der von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen am föderalen Gesetz „Über die Verteidigung“ nutzen? Und vielleicht sollte man Änderungen am ausgewiesenen Unterpunkt des Beschlusses vom 16. Dezember 2009 vornehmen, indem man ihn mit einer Formulierung über den Schutz vor Entscheidungen ausländischer und internationaler Gericht ergänzt?

Insgesamt würde ich nicht die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen isoliert von anderen verfassungsrechtlichen ja und auch völkerrechtlichen Prozessen betrachten. Sie untermauern die Änderungen an der Verfassung über die Nichterfüllung von Beschlüssen zwischenstaatlicher Organe, die auf der Grundlage von Bestimmungen internationaler Verträge, an denen Russland teilnimmt, getroffen wurden, aber in einer Auslegung, die der Verfassung widerspricht. Nach diesen Änderungen folgten entsprechende Veränderungen hinsichtlich der Vollmachten des Verfassungsgerichts, die in der eigentlichen Verfassung und im entsprechenden Gesetz vorgenommen wurden. Auf eben dieser Linie liegen die kürzlichen Veränderungen am Gesetz „Über das Gerichtssystem der Russischen Föderation“, die eine Umsetzung ausländischer und internationaler Gerichte ausschließt, deren Zuständigkeit nicht auf einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation oder einer Resolution des UNO-Sicherheitsrates, die gemäß der Prozedur des Kapitels VII der Charta angenommen wurde, basiert.

Was die völkerrechtliche Komponente angeht, hat Russland endlich begonnen, bilaterale Abkommen über eine Nichterfüllung von Anordnungen des IStGH abzuschließen. Freilich sind bisher nur ganze drei solcher Abkommen abgeschlossen worden, ja und überdies auch mit Staaten, die nicht an der Tätigkeit des IStGH teilnehmen (Weißrussland, Myanmar und Nikaragua). Für einen Vergleich sei angemerkt, dass die USA 95 solcher Abkommen abgeschlossen haben.

Wenn die Gesetzesvorlage hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen am föderalen Gesetz „Über die Verteidigung“ nicht bloß ein Warn-, ein symbolisches Signal, sondern eine Rechtsgrundlage für mögliche Handlungen, wenn auch außerordentlicher, ist, so möchte man gern daran glauben, dass sich die Autoren der Gesetzesinitiative und die Gesetzgeber an sich besonnen in Bezug auf die Analyse ihrer Umsetzung und Folgen verhalten werden.

Wird in einer hypothetischen Situation der Höchste Oberkommandierende überzeugende Beweise für die äußerste Notwendigkeit der Annahme von Gewaltmaßnahmen besitzen? Wird es gelingen zu sichern, dass diese Maßnahmen dem Ziel angemessen sein werden, für das sie ergriffen werden, und unter Ausschluss oder Verringerung eigener Verluste bis auf ein Minimum der Zivilbevölkerung und dem Eigentum auf dem Territorium des Staates, auf das vorgedrungen wird, nicht zu schaden? Ich nehme an, dass man über die Operation unverzüglich den UNO-Sicherheitsrat informieren und bereit sein muss, dem Rat überzeugende Argumente zu deren Begründung vorzulegen, wobei jene gewarnt werden, die – unweigerlich! — Vorwürfe einer Aggression vorbringen und, was nicht ausgeschlossen ist, die Frage nach der Anwendung des Rechts auf eine individuelle oder kollektive Selbstverteidigung aufwerfen werden.

Es muss begriffen werden, dass militärische Gewalt eine extreme Maßnahme ist, deren Anwendung von einer Ineffektivität und möglicherweise auch einer unzureichend engagierten Nutzung anderer Mittel, insbesondere diplomatischer und völkerrechtlicher, zeugt. Man muss gleichfalls bereit sein, volle Verantwortung für den Schaden zu tragen, der unbeteiligten Menschen und deren Eigentum beim Vordringen auf ausländisches Territorium zugefügt wurde. Und solch ein Schaden kann sich als eine Folge falscher Informationen über den Aufenthaltsort der Personen, für deren Schutz die Operation durchgeführt wird, erweisen. Man muss sich klar die Grenzen für die Anwendung von Gewalt in Raum und Zeit vorstellen, den Ausführenden eine klare Aufgabe stellen und schon vor Beginn der Operation einen realisierbaren Plan für deren Abschluss und Garantien für eine Evakuierung des in ihr eingesetzten Personals haben.

Schließlich muss man sich darüber im Klaren sein, dass Deklarationen über die Absicht einer Anwendung bewaffneter Gewalt zwecks Umsetzung der Aufgaben, die durch den Gesetzentwurf vorgesehen und durch keine realen Möglichkeiten und den Willen zu ihrem Einsatz untermauert sind, nutzlos sind und lediglich das Vertrauen gegenüber dem mit ihnen auftretenden Staat untergraben.