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Maia Sandu kann für unbegrenzte Zeit an der Spitze Moldowas bleiben


Ab dem neuen Jahr kann in Moldawien an jedem beliebigen Tag der Kriegszustand verhängt werden, der auf eine Verdrängung der Operativen Gruppe der russischen Streitkräfte, aber auch der Blauhelmtruppen aus Transnistrien abzielt. Ein entsprechendes Gesetz, das im Parlament diskutiert wird, soll dem Staatsoberhaupt das Recht geben, bei jeglicher Gefahr einer Aggression, darunter bei Eindringen ausländischer Drohnen in den Luftraum des Landes den Kriegszustand auszurufen.

Das Verteidigungsministerium Moldowas hat eine Gesetzesvorlage über den Kriegszustand an das Parlament übergeben, der Paragrafen über die mögliche Schaffung von Ordnung in Transnistrien mit gewaltsamen Methoden, aber auch über eine Mobilmachung sowie ein Verbot von Wahlen und Referenden enthält. Die Situation, in der im moldawischen Himmel beinahe täglich unbekannte Drohnen aus der Richtung der Ukraine auftauchen, kann man leicht zu einer Gefahr einer Aggression gegen die Republik Moldowa erklären.

Der Grundgedanke des dem Parlament vorgelegten Dokuments besteht darin, dass zum Anlass für die Gefahr einer Aggression der Aufenthalt ausländischer Truppen auf dem Territorium der Republik Moldowa werden kann, „selbst wenn das Land früher dazu eine Zustimmung erteilte, doch der Vertrag ist ausgelaufen“. Faktisch geht es um die Operative Gruppe der russischen Streitkräfte in Transnistrien und die Blauhelm-Mission, die kritisch bewertet wird. Die Situation kann als „Verübung einer bewaffneten Aggression gegen die Republik Moldowa“ ausgelegt werden. Die moldawischen Offiziellen erörtern wahrscheinlich Szenarios für eine gewaltsame Konfrontation.

Das heißt: Wenn Kischinjow morgen erklärt, dass sich die Operative Gruppe der russischen Truppen widerrechtlich in Moldawien befindet und die moldawische Seite aus allen Abkommen aussteigt, wird übermorgen Maia Sandu frei sein und einen Kriegszustand ausrufen können, der einer „Erklärung eines Kriegs gegen die Republik Moldowa“ gleichkomme, schreibt die Presse in Kischinjow. Der Kriegszustand wird unbefristet durch einen Präsidentenerlass ausgerufen und auf Anordnung des Staatsoberhaupts beendet.

Für den Zeitraum des Kriegszustands wird das Mandat des Präsidenten für eine unbegrenzte Dauer verlängert. Die Abhaltung von Wahlen und Plebisziten wird untersagt. Dagegen wird eine „Einschränkung der Rechte und Freiheiten“ erlaubt, … „wenn sie für das Erreichen des legitimen Ziels notwendig und der Situation, die sie bedingte, angemessen, hinsichtlich der Zeit, des Raums und hinsichtlich der betroffenen Menschen begrenzt ist und nicht das Bestehen eines Rechts oder einer Freiheit tangiert“. Einen Kriegszustand wird man nicht nur bei einem direkten militärischen Überfall ausrufen können, sondern auch bei einer „ernsthaften Gefahr einer Aggression“ oder „umfangreichen hybriden Handlungen gegen die Sicherheit des Staates“.

Entsprechend dem neuen Gesetz sind die Möglichkeit einer zeitweiligen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger und die Pflicht der Reservisten, eine Genehmigung für ein Verlassen ihres Wohnortes für eine Dauer von mehr als zwölf Stunden zu erhalten, vorgesehen. Die Bürger, die unter die Mobilmachungspflichten fallen und einen Einberufungsbescheid oder eine offizielle Benachrichtigung erhalten haben, wird man verpflichten, Maßnahmen für eine Rückkehr ins Land zu ergreifen. Gleichfalls wird man erlauben, privates Eigentum für Verteidigungszweck „mit einer anschließenden staatlichen Kompensation“ zu nutzen, aber auch die Nutzung von Ressourcen regeln und eine Evakuierung der Bevölkerung vorbereiten.

Für die Geltungsdauer der Sonderregimes wird vorgeschlagen, zeitweilig die Organisation von Wahlen und Referenden auszusetzen.

Die Gesetzesvorlage erweitert gleichfalls die Liste der Bereiche, in denen spezielle Maßnahmen ergriffen werden können. Sie können die kritische Infrastruktur, das Funktionieren lebenswichtiger Dienste, das Finanz- und das Wirtschaftssystem, die Kommunikationsverbindungen und die Cyber-Sicherheit, die Bewegungsfreiheit von Menschen und Waren, aber auch den Zugang der Bevölkerung zu Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs tangieren. Außerdem werden ausführlicher Fragen der territorialen Verteidigung und des nationalen Widerstands geregelt.

Gegenwärtig werden die beiden Rechtsregimes durch das Gesetz Nr. 212/2004 geregelt, das die Modalitäten für deren Ausrufung, die Vollmachten der Staatsorgane sowie Fragen der Mobilmachung und Maßnahmen, die ergriffen werden können, bestimmt. Das neue Gesetz soll die aktuelle normative Basis ersetzen, die nach Auffassung des Verteidigungsministeriums unter Berücksichtigung der Veränderungen im Sicherheitsbereich erneuert werden müsse.

Eine der Veränderungen betrifft das Prozedere, das im Falle einer „bewaffneten Aggression“ angewandt wird. Während das geltende Gesetz dem Staatsoberhaupt erlaubt, einen Kriegszustand mit einem sich anschließenden unverzüglichen Informieren des Parlaments zu erklären, sieht das neue Gesetz vor, dass das Staatsoberhaupt dieses Regime mit seinem Erlass verkünden wird, der mit der Unterschrift des Premierministers bestätigt wird. Die Präsidentin muss gleichfalls das Parlament informieren und einberufen sowie den Sicherheitsrat der UNO in Kenntnis setzen. Ein Belagerungszustand wird wiederum durch das Parlament verkündet.

Das Dokument wurde bereits bei einer Sitzung der Staatssekretäre am 2. November erörtert. Unter den Hauptpunkten sind die Grundlagen für die Verhängung eines Kriegszustands, die Modalitäten für die Verhängung, Einschränkungen für Wahlen und eine Mobilmachung von Bürgern. Im Falle einer Billigung durch die Regierung und durch das Parlament sowie einer Unterzeichnung durch Präsidentin Maia Sandu wird das Gesetz am 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft treten.

Mark Tkaciuk, Parlamentsabgeordneter und einer der Spitzenvertreter der oppositionellen Partei „Bürgerkongress“, kritisierte den Gesetzentwurf, wobei er an die negativen Erfahrungen der Vergangenheit erinnerte. Der 60jährige Politiker unterstrich, dass „diese Führungsherangehensweise schon vor langem auf diesem Territorium 1918-1940 erprobt wurde. Als Bessarabien zum Königreich Rumänien gehörte.

Es sei daran erinnert, dass ein Belagerungszustand von Bessarabien offiziell durch ein Dekret des rumänischen Königs Ferdinand I. vom 1. August 1918 verhängt wurde (noch vor der endgültigen „bedingungslosen“ Angliederung der Region im November des gleichen Jahres). In all den 22 Jahren der rumänischen Herrschaft war der Belagerungszustand zeitweilig nur ganze fünf Monate lang aufgehoben worden. Dies geschah Ende 1928, als in Bukarest die Regierung von Iuliu Maniu an die Macht gekommen war, die versuchte, sich auf eine Liberalisierung der Führung einzulassen“.