Unabhängige Zeitung

Private Tageszeitung

Ausländische Agenten sollen in Russland zu politischen Spionen erklärt werden


Die Staatsduma (Russlands Unterhaus – Anmerkung der Redaktion) plant am 11. Dezember, eine Gesetzesvorlage zu bestätigen, die anfangs lediglich den Paragrafen 279 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation „Bewaffneter Aufstand“ präzisierte. Nunmehr wird man sowohl den Paragrafen 275 „Landesverrat“ als auch den Paragrafen 275.1 „Zusammenarbeit auf vertraulicher Grundlage mit einem ausländischen Staat, einer internationaler oder ausländischen Organisation“ aktualisieren. Es scheint, dass man eben jene ausländischen Agenten auch eines politischen Verrats bezichtigen werden kann. Es gibt auch den neuen Paragrafen 276.1 mit dem weiten Begriff „Gewährung von Hilfe für einen Gegner“, der bereits Ausländer, die sich in Russland befinden, betrifft.
Die ursprüngliche Regierungsgesetzesvorlage hatte nur die Verantwortung für die Organisierung eines bewaffneten Aufstands und eine Beteiligung an ihm aufgeteilt, aber auch belastende Umstände eingeführt.
Es war klar gewesen, im Zusammenhang mit welchen Ereignissen diese Initiative aufgekommen war. Dennoch wurde sie für ein halbes Jahr in der Staatsduma auf die lange Bank geschoben.
Vom Prinzip her war bereits vor ein paar Monaten klar geworden, dass zur zweiten Lesung in dem Dokument bestimmte Neuerungen auftauchen werden, die der gegenwärtigen Situation der Verschärfung des Kampfes gegen politische Emigranten, ausländische Agenten und illoyalen Auswanderern entsprechen werden. So hat es sich auch ergeben: Aufgetaucht sind Präzisierungen für eine Reihe geltender Paragrafen des Strafgesetzbuches und eine neue. Dies ist der Paragraf 276.1 „Gewährung von Hilfe für einen Gegner in einer Tätigkeit, die vorsätzlich gegen die Sicherheit der Russischen Föderation ausgerichtet ist“. Konkret betrifft sie lediglich Ausländer und Staatenlose, die aus irgendeinem Grunde beschlossen haben, auf dem Territorium der Russischen Föderation zu bleiben. Die Gewährung ihrerseits von „finanzieller, materiell-technischer, Consulting- oder anderer Hilfe für einen Gegner“ wird im Rahmen der in dem Paragraf umrissenen Tätigkeit mit einem Freiheitsentzug von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Dies ist natürlich dann der Fall, wenn man sie keiner trivialen Spionage bezichtigt.
Alle oben ausgewiesenen Termini „Gewährung von Hilfe“, „Gegner“, „Tätigkeit, die vorsätzlich gegen die Sicherheit der Russischen Föderation ausgerichtet ist“ – werden jedoch einen größeren bzw. weiteren Anwendungsbereich haben. Um zu begreifen, was für einen, muss man sich die aus technischer Sicht detaillierteren Änderungen anschauen, die von den Abgeordneten der Staatsduma Wassilij Piskarjow und Otari Arschba, die die Kremlpartei „Einiges Russland“ repräsentieren, vorgeschlagen wurden. Dies ist vor allem der Paragraf 104.1 des Strafgesetzbuches, , in dem der Begriff von einer Konfiszierung von Eigentum ausgelegt wird. In der Anmerkung zu dieser Gesetzesnorm wird gerade auch auf eine Liste von Straftaten gegen die Sicherheit der Russischen Föderation hingewiesen, die jetzt einfach ergänzt wird.
Herausgegriffen sei der Paragraf 275 über Landesverrat. In dem wird erläutert, dass ein Gegner der Russischen Föderation nicht nur ein ausländischer Staat sein kann, sondern auch jegliche für das Land auswärtige Struktur – eine internationale oder ausländische. Dementsprechend wird auch als ein Wechsel auf die Seite eines Gegners von nun an nicht nur eine bewaffnete Teilnahme an seinen Handlungen gegen seinen Staat, sondern auch als eine „freiwillige Beteiligung an einer Tätigkeit von Behörden, Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen des Gegners, die vorsätzlich gegen die Sicherheit der Russischen Föderation ausgerichtet ist“, angesehen. Anders gesagt: Selbst jegliche informationsseitige Zusammenarbeit und gar beispielsweise die Nutzung ausländischer sozialer Netzwerke, besonders verbotener, wird man als eine derartige freiwillige Beteiligung auslegen können. Es besteht kein Zweifel daran, dass dies vor allem gegen die Gegner der Herrschenden gerichtet ist, denen man vom Wesen her einen politischen Landesverrat vorwerfen kann. Die einfachen Bürger der Russischen Föderation sollten sich nun jedoch vorsichtiger verhalten.
Natürlich besonders im Zusammenhang mit der Neuformulierung des Grundgedankens des Paragrafen 275.1 des Strafgesetzbuches: „Anbahnung und Aufrechterhaltung von Beziehungen einer Zusammenarbeit auf vertraulicher Grundlage durch einen Bürger der Russischen Föderation, durch einen ausländischen Staatsbürger oder eine staatenlose Person, die sich auf dem Territorium der Russischen Föderation befinden, mit einem Vertreter eines ausländischen Staates, einer internationalen oder ausländischen Organisation zwecks Gewährung von Unterstützung für sie in einer Tätigkeit, die vorsätzlich gegen die Sicherheit der Russischen Föderation ausgerichtet ist (bei Nichtbestehen von Merkmalen für Straftaten, die durch die Paragrafen 275, 276 und 276.1 des vorliegenden Strafgesetzbuches vorgesehen sind)“. Das Strafmaß für solch ein Verbrechen bleibt freilich das bisherigen – ein Freiheitsentzug von drei bis acht Jahren