Die Regierung hat die Modalitäten für die obligatorische Einsetzung eines Verteidigers in Russland für jene Bürger der Russischen Föderation bestätigt, die gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden sollen, während sie sich aber im Ausland befinden. Zur Teilnahme an solchen Verfahren wird man nicht nur Anwälte, sondern auch Juristen ohne diesen Status unter der Bedingung der Einhaltung einer Reihe von obligatorischen Forderung durch sie zulassen. Die Experten der „NG“ haben diese Neuerung insgesamt als eine positive bezeichnet, gingen aber in den Meinungen hinsichtlich der Effektivität ihrer Anwendung in der bestätigten Form auseinander. Die Änderungen am russischen Ordnungsstrafrecht darüber, dass jene zur Verantwortung gezogen werden, die aus dem Ausland gegen die Interessen des Landes auftreten, sind im September wirksam geworden. Dies ist ein wichtiges Element des gerade von den Offiziellen etablierten Systems zum Entgegenwirken beispielsweise gegen Emigranten mit dem Status eines ausländischen Agenten oder gegen illoyale Auswanderer.
Das entsprechende Gesetz war im Juni dieses Jahres verabschiedet worden. Es sieht die obligatorische Bereitstellung eines Anwalts für Angeklagte in Bezug auf eine große Anzahl von Paragrafen des Ordnungsstrafrechts vor. Und gerade in jenen Fällen, in denen das Verfahren in absentia erfolgt und die entsprechende Person sich im Ausland befindet. Dies betrifft vor allem jene Situationen, in denen eine Rechtsverletzung außerhalb Russlands begangen wurde, sie jedoch gegen dessen Interessen gerichtet ist und folglich unter die russische Jurisdiktion fällt. (Daher wurde auch der Düsseldorfer Karnevalswagenbauer Jacques Tilly im April 2026 durch ein Moskauer Gericht in Abwesenheit zu acht Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt, weil er nach Auffassung der russischen Justiz Falschnachrichten über den Einsatz der Armee Russlands im Ukraine-Konflikt verbreitet und religiöse Gefühle verletzt hatte. — Anmerkung der Redaktion)
Durch die per Regierungsbeschluss eingeführten Regeln sind separat auch die Anforderungen an solch einen Verteidiger festgelegt worden. Bestimmt wurden die Modalitäten für seine Einsetzung und Mechanismen für die Vergütung seiner Tätigkeit. Die Aufmerksamkeit der Juristen-Community war aber auf den Status dieses Verteidigers fokussiert worden, der nicht nur ein Anwalt sein kann, sondern auch jeglicher Jurist ohne den entsprechenden Status. Dabei wurde jedoch eine unbedingte Einhaltung einer Reihe von Bedingungen bei der Benennung solcher Verteidiger festgelegt – deren vollkommene Handlungsfähigkeit, das Nichtvorhandensein einer nicht gelöschten Vorstrafe aufgrund einer vorsätzlichen Straftat, das Vorhandensein einer juristischen Hochschulausbildung oder eines wissenschaftlichen Grades hinsichtlich der Spezialisierung, aber auch eine Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren.
Was aber das Prozedere einer Behandlung von Rechtsverstößen in Abwesenheit angeht, so wird bei Vorhandensein einer ausgestellten Vollmacht seitens des Rechtsverletzers für einen konkreten Vertreter dies zur Teilnahme an dem Verfahren zugelassen. Andernfalls richtet der zuständige Richter oder die entsprechende Amtsperson an die Anwaltskammer eine Benachrichtigung darüber, dass nicht später als drei Arbeitstage bis zum Prozess die Daten des ernannten Anwalts mitzuteilen sind. Und die Regierung hat eine fixierte Höhe der Vergütung solcher Verteidiger bestätigt, wobei sie die analog zur Bezahlung der Anwälte festlegte, die an Strafverfahren als eingesetzte Anwälte teilnehmen, jedoch ausgehend vom Schaden der im Gesetz aufgezählten einzelnen Rechtsverletzungen für die Gesellschaft.
Deren Liste ist durchaus klar: von den Paragrafen 13.14.1, 13.15, 13.36, 13.37, 13.48, 17.13 des Ordnungsstrafrechts bis zu den Paragrafen 19.34, dem Teil 3, 4 oder 5 des Paragrafen 20.1 und schließlich der Paragrafen 20.3.1, 20.3.2, 20.3.3, 20.3.4, 20.29 oder 20.33 des Ordnungsstrafrechts. Verständlich ist auch die Präzisierung, dass es gleichfalls um Rechtsverletzungen geht, „die in einer Nichtzahlung einer Ordnungsstrafe aufgrund der Verübung solcher Rechtsverletzungen zum Ausdruck kommen“. Wenn man in das Ordnungsstrafrecht schaut, ist unschwer zu bemerken, dass dies vor allem die sattsam bekannte „politischen“ Rechtsverletzungen sind – von einem Missbrauch der Medienfreiheit bis zu einer Diskreditierung der Streitkräfte oder bis zu extremistischen Erscheinungen.
Daher erfreuen natürlich sehr die offiziellen Erklärungen darüber, dass ja die verabschiedeten Normen „dazu bestimmt sind, die Realisierung des Verfassungsrechts auf eine Verteidigung vor Gericht für die Bürger, die sich im Ausland befinden, aber auch eine allseitige und objektive Behandlung der gegen sie eingeleiteten Verfahren zu gewährleisten“.
Die Anwaltscommunity hat insgesamt den verabschiedeten Beschluss positiv bewertet, jedoch auf die Notwendigkeit dessen Überarbeitung hingewiesen. Unter anderem wird vorgeschlagen zu präzisieren, was gerade unter Arbeitsdauer entsprechend der juristischen Spezialisierung zu verstehen sei, um eine widersprüchliche Auslegung dieser Norm zu vermeiden. Dabei enthält das Dokument, wie die Experten der „NG“ betonten, neben den zweifellos positiven Seiten auch ungeklärte Fragen. Und dies ist nicht nur die Dauer der Berufstätigkeit, sondern auch das Fehlen eines klaren Mechanismus für die Überprüfung der Tatsache eines Aufenthalts der jeweiligen Person außerhalb der Russischen Föderation. Ergeben haben sich auch Diskussionen darüber, inwieweit die eigentliche Herangehensweise an die Formierung des Status eines Verteidigers im weiten Sinne gerechtfertigt ist.
Wie in einem Gespräch mit der „NG“ die Chefjuristin des Unternehmens „Team Value“ Anna Stafijewskaja, die sich auf die Verteidigung von Emigranten und Einwanderern spezialisiert hat, betonte, sei die Erweiterung des Kreises der Verteidiger durch Juristen ohne einen Anwaltsstatus ein positiver Faktor. Aber unter Berücksichtigung des sensiblen Charakters solcher Fälle und der Unmöglichkeit einer persönlichen Verteidigung für eine sich im Ausland befindliche Person schlägt sie vor, weiter zu gehen. Und in den Regeln die Forderung nach der Spezialisierung der zu ernennenden Verteidiger zu verankern. „Unter Berücksichtigung des sensiblen Charakters der Fälle, für die eine Teilnahme eines Verteidigers gewährleistet wird, und der Wichtigkeit des Erhalts einer Verteidigung für sie, wenn die zur Verantwortung zu ziehende Person keine Möglichkeit für eine persönliche Verteidigung hat“. Zur gleichen Zeit löse nach ihren Worten ernste Besorgnis die Frage darüber aus, auf welche Art und Weise die Tatsache des Aufenthaltes einer Person außerhalb Russlands zum Zeitpunkt der Behandlung des Falls, aber auch das Fehlen der Möglichkeit seiner ordnungsgemäßen Benachrichtigung in der durch das Ordnungsstrafrecht festgelegten Art und Weise überprüft werden und ob dies überhaupt überprüft wird.
Der Anwalt des Sankt-Petersburger Anwaltsstadtkollegiums Erkin Ibragimow unterstrich, dass der wichtigste Unterschied des in Kraft getretenen Beschlusses zum ursprünglichen Entwurf aus dem Justizministerium gerade auch in der Erweiterung des Kreises der möglichen Verteidiger bestehe. Früher war vorgesehen worden, dass die Verteidigung nur ein Anwalt vornehmen könne. Jetzt aber würden auch andere Personen unter Einhaltung bestimmter Forderungen zugelassen werden. Jedoch sehe nach Meinung des Anwalts dieser Aspekt eher wie ein neuer Versuch aus, „erneut das Fahrrad“ im Rahmen des Instituts einer professionellen Vertretung zu erfinden und die Situation irgendwo zwischen dem Anwaltsmonopol und der Vertretung seitens diplomierter Juristen zu behalten. Ibragimow nimmt an, dass der Gesetzgeber einen schmaleren Weg hätte beschreiten können, indem er alle derartigen Fälle an das Institut der Anwaltschaft übergibt, da der Status eines Anwalts alle anderen, in dem Beschluss ausgewiesenen Kriterien vollkommen erfasse. Oder – anders herum – es effektiver gewesen wäre, die Anzahl der eingeführten Kriterien zu verringern, um noch mehr die Möglichkeiten für eine professionelle Verteidigung hinsichtlich solcher Fälle zu erweitern.
Derweil werden die Gerichte solche Fälle bereits ab diesem Herbst nicht einfach so behandeln, sondern im Rahmen des vom Staat speziell eingeführten Systems der Unausweichlichkeit einer Bestrafung für jene, die versuchen, sich im Ausland vor der russischen Rechtsprechung zu verbergen. Es sei daran erinnert, dass dieser Tage Präsident Wladimir Putin einen Erlass über eine spezielle Institutionen übergreifende Kommission für die Verhängung zeitweiliger einschränkender Maßnahmen für solche Bürger der Russischen Föderation unterschrieben hat. Im Übrigen wird dieses Gremium Russlands Justizminister Konstantin Tschuitschenko leiten, dessen Ministerium jetzt für alle Register der gegenüber den Herrschenden illoyalen Bürger zuständig ist. Angefangen bei den sogenannten ausländischen Agenten, die man vor allem in absentia wegen der Nichterfüllung der Entscheidungen über ihre Bestrafungen richtet, bis hin zu eben jenen Personen mit den zeitweiligen einschränkenden Maßnahmen. Dabei ist durchaus klar, wofür der Staat beschlossen hat, den Kreis der möglichen Verteidiger für die Auswanderer oder politischen Emigranten zu erweitern und ja auch deren Vorhandensein wie in Strafprozessen zu einem obligatorischen zu machen. Allem nach zu urteilen, werden die Prozesse zu Paragrafen des Ordnungsstrafrechts nach einer gewissen Zeit auch zu einer alltäglichen Sache werden. Sie sollen aber aus formal juristischer Sicht makellos aussehen.