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Ein russisches Pendant zum EGMR wird es nicht geben


Laut Informationen der „NG“ haben das Oberste Gericht der Russischen Föderation und das Justizministerium noch nicht mit der Ausarbeitung einer Antwort auf den Auftrag von Wladimir Putin, bis zum 1. Juni über die Zweckmäßigkeit eines Russischen Gerichts für Menschenrechte (RGMR) Bericht zu erstatten, begonnen. Scheinbar beeilt man sich dort nicht mit der Abarbeitung der am 28. Januar gestellten Frage. Dies kann bedeuten, dass Wjatscheslaw Lebedjew (Vorsitzender des Obersten Gerichts) und Konstantin Tschuitschenko (Justizminister Russlands) die Idee nicht teilen, die im Beisein des Präsidenten bei der Tagung des Präsidialrates für Menschenrechte im Dezember geäußert worden war. Oder sie planen, auf die Schwierigkeiten ihrer Realisierung selbst in der formellsten Art und Weise zu verweisen. Derweil sind im Präsidialrat für Menschenrechtsfragen bereits Thesen gegen das Auftauchen gerade einer Alternative zum Europäischen Gericht für Menschenrechte (EGMR) in der Russischen Föderation vorbereitet worden. Eine Reihe von Experten nimmt an, dass das Thema des RGMR sowohl angesprochen als auch aufgegriffen wurde, nur um politischen Druck auf Europa auszuüben.

Im Obersten Gericht bestätigte man, dass eine Antwort dem Präsidenten zum ausgewiesenen Termin vorgelegt werde. Aber Diskussionen diesbezüglich habe es noch nicht gegeben. „Eine Antwort wird es bestimmt geben. Dies ist alles, was man in der gegenwärtigen Etappe sagen kann. Möglicherweise wird dies eine maximal minimalistische Antwort sein. Über inhaltliche Aspekte zu sprechen, ist bisher verfrüht“, betonte ein Gesprächspartner der „NG“ aus dem Apparat des Obersten Gerichts.

Einerseits wäre es scheinbar wirklich frühzeitig, jetzt eine unweigerliche negative Reaktion vom Obersten Gericht vorauszusagen. Für ein Überdenken hat es noch ein paar Monate Zeit. Andererseits ist es nicht üblich, positive Antworten auf Aufträge des Präsidenten einsilbig zu formulieren. Ergo, wenn man dennoch vorgehabt hätte, die Idee eines RGMR als eine für eine Realisierung geeignete anzuerkennen, so hätte keiner angefangen, mit der Vorbereitung einer Begründung zu zögern. Ja, aber um Putin schriftlich — sagen wir einmal — an das bereits im Land eingeführte System eines durchgängigen gerichtlichen Berufungsprozederes oder an die Gesetze, die eine Haftung des Staates für Verfahrensverstöße in Form einer Auszahlung von Entschädigungen festlegen, zu erinnern, werden für das Darlegen solcher Argumente gegen ein RGMR ein paar Wochen ausreichend sein.

Derweil besteht beispielsweise das Mitglied des Präsidialrates für Menschenrechte Andrej Babuschkin bereits darauf, dass das mögliche Entstehen eines RGMR weder die Bedeutung des EGMR verringern noch umso mehr eine Alternative zu ihm schaffen dürfe. Vorgeschlagen wird, das RGMR als einen gewissen zusätzlichen Mechanismus zum Schutz der Menschenrechte innerhalb des Landes anzusehen. Gerade dies ist in den Thesen des Präsidialrates für Menschenrechte zur Konzeption für das neue russische Gericht festgeschrieben worden. Vorgesehen ist, dass zum Grund für das Anrufen des RGMR eine „Verletzung der Verfassungsrechte der Bürger, wenn solch eine Verletzung nicht mit der Anwendung eines normativen Rechtsaktes, der der Verfassung widerspricht, zusammenhängt“, werden kann. Übersetzt in eine verständliche Sprache bedeutet dies, dass die Menschenrechtler im RGMR gern eine Schranke für die „gummiartige“ Rechtsanwendung, bei der die Gesetze scheinbar auch gute sein können, es aber keine Grenzen für deren punktuelle Interpretierung gibt, und das Wichtigste in ihm eine Instanz, die dies stoppt, sehen würden.

Vom Prinzip her ist die Einhaltung der Menschenrechte nicht einmal eine Funktion, sondern eine heilige Pflicht aller Gerichte – von der unteren Ebene bis nach ganz oben. Folglich gibt es tatsächlich im Land bereits scheinbar ein RGMR. Man kann unter eben diesen Blickwinkel auch auf das Oberste Gericht schauen, das gerade dem gesamten Gerichtswesen Fehler und Ungenauigkeiten bei der Rechtsanwendung aufzeigt. Last and least gibt es auch das Verfassungsgericht, dessen Anweisungen und Entscheidungen endgültig und unanfechtbar sind. Und überhaupt wäre es für die Offiziellen merkwürdig, eine Entscheidung über die Bildung eines gewissen besonderen Gerichts zu fällen, das in einem ständigen Regime zu beweisen beginnen würde, dass alle übrigen Gerichte keine solchen in vollem Maße sind.

Aber nicht weniger zweifelhaft würden die Handlungen aussehen, wenn sich die Herrschenden zur Bildung solch eines Gerichts entschließen würden. Zu Lasten nicht geringer finanzieller Aufwendungen und organisatorischer Anstrengungen sowohl für dieses als auch für eine massive PR-Kampagne. Doch das RGMR würde sich dann als nicht mehr als noch eine formelle Instanz erweisen. Ja, und das EGMR sieht nach den Verfassungsänderungen für die Offiziellen der Russischen Föderation als nicht mehr als ein gewisser äußerer Auditor aus, der auf prozessuale Fehler hinweist. Wobei als ein Auditor, dessen Leistungen reichlich bezahlt werden. Dies sind sowohl Russlands Beiträge für den Europarat als auch die von Strasbourg festgelegten Entschädigungszahlungen für russische Bürger.

Es sei daran erinnert, dass am 10. Dezember vergangenen Jahres beim Treffen Putins mit dem Präsidialrat für Menschenrechtsfragen der ehemalige Untersuchungsbeamte Jewgenij Myslowskij konstatierte, dass „sich die Gerichte in ein erbärmliches Anhängsel der Voruntersuchung verwandelten. Und die Staatsanwaltschaft ist bei den Ermittlungen wie die Dienerschaft bei einem Herrn – „womit kann ich dienen?“. Als Antwort versprach der Präsident, die von dem Menschenrechtler geäußerte Idee zu prüfen, wobei er betonte, dass die sowohl eine Finanzierung als auch eine Veränderung des Systems der Gerichte erfordere. „Aber vom Prinzip her ist die Idee an und für sich eine richtige“, unterstrich Putin. Im Ergebnis dessen wurden am 28. Januar das Oberste Gericht und das Justizministerium beauftragt, bis zum 1. Juni dem Kreml ihre Meinung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Entstehens eines RGMR vorzulegen.

Dass sich heute die Funktion der russischen Gerichte bei der Auswahl der Prohibitivmaßnahme auf eine Legalisierung der Entscheidung des Untersuchungsbeamten reduziert hat, sei eine unbestrittene Tatsache, sagte gegenüber der „NG“ Maxim Perwunin, Anwalt des Anwaltskollegiums „Best Advice & Co.“. Nachdem er angemerkt hatte, dass überhaupt die Menschenrechte die Grundlage einer jeden Gerichtsentscheidung sein müssten, unterstrich er: Wenn die Verletzungen dieser Rechte einen Systemcharakter besitzen, so gibt es keinerlei Garantien dafür, dass das neue Gerichtsorgan nicht eine Geisel dieses System sein wird. Der Experte betonte jedoch die Tatsache, dass das EGMR für die russischen Offiziellen in den letzten Jahren zu einer unangenehmen Last geworden sei. Folglich seien seinen Worten zufolge „die Chancen für die Schaffung eines RGMR bei aller Absurdität der Idee groß“. Im Falle einer weiteren Abkühlung der Beziehungen der Russischen Föderation mit dem Europarat und der Einstellung der Erfüllung der EGMR-Entscheidungen werde ein eigener Menschenrechtsgerichtshof oder selbst ein internationaler, beispielsweise im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion, ein sehr passender und komfortabler.

Der Menschenrechtler Wladimir Osetschkin betrachtet ebenfalls die Idee von einem RGMR im Kontext der Zuspitzung der Beziehungen mit Europa. Seiner Meinung sei jedoch diese Idee nicht realisierbar. „Natürlich, man hat mehreren Beamten befohlen, ein minimales Paket zur Realisierung solch eines Themas vorzubereiten. Getan wurde dies aber nicht für einen Schutz der Rechte der Bürger Russlands, sondern für das Erwecken des Anscheins von Seriosität der Absichten der Herrschenden der Russischen Föderation, aus der Zusammenarbeit mit Europa aufgrund der Sanktionen auszusteigen“, erläuterte der Experte. „Architekten können einen dem Strasbourger Palais de Justice ähnliches Gebäude in Moskau oder Petersburg errichten, aber er kann durch nichts und durch keinen ausgefüllt werden. Und was das Wichtigste ist: Im Kreml begreift man dies ausgezeichnet“, ist sich Osetschkin sicher.

Der Leiter der Bewegung „Bürger-Solidarität“ Georgij Fjodorow sieht auch in dieser Initiative einen politischen, aber auch noch einen Personalaspekt. Allerdings hänge der erste nicht so sehr mit der äußeren (internationalen), als vielmehr mit der inneren (innenpolitischen) Tagesordnung zusammen. Vor den Wahlen (zur Staatsduma im kommenden Herbst – Anmerkung der Redaktion) würden die Offiziellen Aufmerksamkeit für die Menschenrechte zeigen. Das Entstehen der neuen Instanz können sich für eine Aufhebung der Spannungen innerhalb der Eliten eignen. „Jetzt wird man viele irgendwo unterbringen müssen. Gewinner wird die Richter-Gemeinschaft sein. Das neue Gericht, dies sind zusätzliche Gelder und Möglichkeiten. Die Bürokratie ist zu einer ständigen Ausdehnung, darunter zu einer sinnlosen geneigt“, unterstrich der Gesprächspartner der „NG“. Aber er wies auch nicht die Verbindung der Initiative mit der internationalen Situation zurück. Der Westen verstärke den Druck auf Russland. Und Russland bereite Hebel für einen Widerstand vor. Dabei erinnerte Fjodorow daran, dass man im Oktober des Jahres 2011 im Föderationsrat (das Oberhaus des russischen Parlaments – Anmerkung der Redaktion) die Notwendigkeit signalisiert hätte, im Rahmen der GUS einen eigenen Menschenrechtsgerichtshof zu schaffen.

Nach Meinung des Anwalts Alexej Gawrischew sei das Auftauchen eines „russischen Strasbourgs“ eine durchaus zu erwartende Konsequenz der Verfassungsänderungen, da die Entscheidungen des EGMR offiziell aufgehört haben, für eine Umsetzung in der Russischen Föderation verbindliche zu sein. Es selbst ist davon überzeugt, dass das Oberste Gericht und das Justizministerium in der nächsten Zeit die Notwendigkeit solch eines Gerichts bestätigen werden. Aber „wahrscheinlich wird dies wie ein formeller Übergang eines Teils der Vollmachten des Obersten Gerichts an ein gesondertes Gerichtsorgan aussehen“. Wie der Völkerrechtler und Experte für die Arbeit mit dem EGMR Anton Ryschow betonte, habe die Diskussion über die Schaffung eines RGMR zwei Vektoren – einen politischen und einen juristischen. Mit der politischen Motivierung der Herrschenden sei alles mehr oder weniger klar. Dies ist sowohl eine Ablenkung von der aktuellen Tagesordnung als auch die Empörung über die letzten Forderungen aus Strasbourg sowie der traditionelle Wunsch, bei sich auch so etwas Gestrenges, aber nur Loyales zu haben. Wenn dies alles jedoch nach Aussagen von Ryschow doch ein Schritt zu einem Ausscheiden aus dem Europarat ist, so sei ein ganz und gar kreisförmiger Weg gewählt worden. Man könnte auch kühner agieren.

Juristisch aber sei die Idee von einem RGMR schwerlich zu realisieren, ja und insgesamt auch eine überflüssige. Für solch ein Vorhaben würden ernsthafte Haushaltsausgaben gebraucht werden, signifikante Veränderungen in der Gesetzgebung, darunter in der Verfassung sowie eine Anpassung aller Ebenen der nationalen Gerichte an diesen Gerichtshof. Die Redundanz bestehe, wie Ryschow anmerkte, in Folgendem: „Die Verfassung der Russischen Föderation, in der die wichtigsten Menschenrechte und -freiheiten verankert sind, besitzt eine direkte Wirkung. Wenn mein Recht verletzt worden ist, kann ich mich zwecks Schutzes an die staatlichen Organe und Gerichte wenden. Alle Mechanismen, die die direkte Wirkung der Verfassung verkörpern, sind bereits seit langem in die entsprechende Gesetzgebung aufgenommen worden. Nehmen wir einmal zum Beispiel einen Strafrechtsprozess an. Da gibt es den Artikel 125 der Strafprozessordnung, der erlaubt, vor Gericht gegen jegliche Handlungen (Unterlassung) eines Untersuchungsbeamten oder operativen Mitarbeiters bzw. einen Staatsanwalt, „die in der Lage sind den Verfassungsrechten und -freiheiten der Beteiligten des Strafverfahrens zu schaden oder den Zugang der Bürger zur Rechtsprechung zu erschweren“, Beschwerde zu führen. Simpel gesprochen: Jedes unserer Stadtbezirks- bzw. Kreisgerichte ist an und für sich schon heute ein Strasbourger. Und die Aufgabe des Staates besteht nicht darin, ein weiteres Simulacrum zu schaffen, sondern darin, dass die heutigen Gerichte nicht die Interessen der Rechtsschutzorgane, sondern vor allem die Freiheiten der Bürger verteidigen“.

Wie gegenüber der „NG“ Alexander Inojadow, Leiter für Strafrechtspraxis der „BMS Law Firm“, erklärte, sei die Schaffung eines hinsichtlich der Organe der Staatsmacht und der Justiz oppositionellen und von ihnen unabhängigen Gerichtsorgans für eine prinzipiell strenge Unterbindung von Tatsachen einer Verletzung der Grundrechte- und Freiheiten des Menschen, die in der nationalen Gesetzgebung und in der Verfassung vorgesehen sind, praktisch unmöglich. Der Experte bezweifelt, dass die Initiative der Menschenrechtler durch das Oberste Gericht und das Justizministerium unterstützt wird, allein schon, weil gerade diese Organe auch die Legitimität und die Einhaltung der Rechte des Menschen und dessen Freiheiten gewährleisten sollen. „Wenn sie dies in unzureichendem Maße tun, so ergibt sich eine Frage hinsichtlich der Organisationsprinzipien und der Qualität ihrer Arbeit“, merkte Inojadow an. Er ist gleichfalls der Auffassung, dass die Neuerung eine grundlegende Reformierung nicht nur der Fachbereichs-, sondern auch der Verfassungsgesetzgebung verlangen würde. Die Unabhängigkeit der Richter solch eines Gerichtsorgans, wie auch ihrer „gewöhnlichen“ Kollegen wird ebenfalls Zweifeln ausgesetzt sein. Folglich würde zum Ergebnis der Umsetzung dieser Initiative „nur eine zusätzliche Belastung des Haushalts durch neue und erhebliche Ausgaben“ werden. Ergo sei aus diesem Grund die Wahrscheinlich groß, dass ein RGMR nicht geschaffen werde, meint der Experte.

„Wenn man auch irgendetwas schaffen will, so muss es etwas wirklich Wirkendes sein, wo die Seiten erhört werden, wenn die existierenden Stadien für ein Anfechten einen möglichen Gerichtsfehler nicht ausgemacht haben. Oder es muss solch einem Gericht ein besonderer Umfang von Vollmachten zugewiesen werden, um das bestehende System der russischen Rechtsprechung teilweise zu entlasten“, merkte der Anwalt Wladimir Postanjuk an.

Die Idee, ein RGMR zu schaffen, entspreche der im Land verfolgten Politik der „Importsubstitution“, sagte Oleg Scherstobojew, Mitglied der Vereinigung der Juristen Russlands. Er denkt, dass das RGMR qualifizierte Rechtspositionen formulieren könne, die mit den Anweisungen des EGMR konkurrieren könnten, welche Russland oft nicht bereit sei zu respektieren. „Freilich, in diesem Fall wird von den Richtern des RGMR eine höchste Qualifikation auf dem Gebiet der Menschenrechte verlangt. Ihre Entscheidungen und Rechtsargumentation müssen mindestens jener Stilistik entsprechen, die durch die internationalen Gerichte verwendet wird. Das heißt, das RGMR muss nicht so sehr zu einem Organ zum Schutz der Menschenrechte als vielmehr zu einem „methodischen“ werden, das die russische Sichtweise hinsichtlich der Fragen der Theorie der Menschenrechte verteidigt. Und natürlich darf solch ein Organ kein Teil des Obersten Gerichts oder des Verfassungsgerichts sein. Es muss nur eigenständig funktionieren, ohne irgendwem unterstellt zu sein“, erklärte Scherstobojew. Im Unterschied zu anderen Experten ist er der Auffassung, dass es recht einfach sei, solch ein Gericht zu bilden. Man müsse lediglich das Verfassungsgesetz „Über das Gerichtssystem“ ergänzen und ein föderales Gesetz „Über das Russische Gericht für Menschenrechte“ verabschieden und danach Ergänzungen an den Prozessordnungen vornehmen, indem in diese Normen über die Verbindlichkeit der Rechtspositionen des RGMR eingefügt werden.