In der Staatsduma (dem Unterhaus des russischen Parlaments – Anmerkung der Redaktion) ist ein Gesetzentwurf über die Konfiszierung von Eigentum aufgrund eines Angriffs auf die staatlichen Grundfesten vorgelegt worden. Dies sind vor allem „politische“ Straffälle – über Extremismus, über die Propagierung von Nazismus, die Diskreditierung der Armee, eine Untergrabung der Sicherheit, die Unterstützung ausländischer Sanktionen, über eine Bedrohung der territorialen Integrität der Russischen Föderation usw. Die Initiative ist von fast allen Abgeordneten unterschrieben worden, und behandelt wird sie operativ. Laut bisherigen Informationen bereits am Mittwoch, dem 24. Januar. Der Wortlaut ist mit den Vertretern der Rechtsschutz- und Sicherheitsorgane abgestimmt worden und entspricht der gegenwärtigen Rechtskonstruktion. Formal bleibt die Konfiszierung eine Maßnahme zur Wiedergutmachung aufgrund von Straftaten, obgleich sie faktisch zu einer besonderen Bestrafung für die Gegner und Kritiker der Herrschenden wird. In Russland ist es jedoch mehrfach vorgekommen, dass die Walze für ein Plattmachen auch jene erfasste, die sie in Gang gesetzt hatten.
Wie früher auch der Staatsduma-Vorsitzende Wjatscheslaw Wolodin versprochen hatte, ist die Initiative zur Erweiterung des Instituts der Konfiszierung im Unterhaus am 22. Januar vorgelegt worden. Daher ist zu einer Nachricht bereits die Tatsache geworden, dass die Volksvertreter den Gesetzentwurf in einem beschleunigten Regime behandeln werden. Der zuständige Ausschuss des Unterhauses für Gesetzgebung und Staatsaufbau billigte das gerade erst vorgelegte Dokument mit einem Schlage. Die erste Lesung ist für Mittwoch, den 24. Januar geplant. Ja, und auch die weiteren Prozeduren werden offenkundig nicht auf die lange Bank geschoben.
Unter dem Vorschlag, für sattsam bekannte staatsfeindliche Verbrechen auch noch durch ein Urteil über die Einziehung von Eigentum zu bestrafen, haben laut Berechnungen der „NG“ sofort 396 Gesetzgeber unterschrieben. Dies ist aber natürlich ganz und gar kein Maximum für eine Konsolidierung. Die Liste der Namen wird offensichtlich länger werden. Schließlich hat es lediglich die Partei „Neue Leute“ offiziell abgelehnt, die gemeinsame Initiative zu unterstützen. Und dies sind nur 15 der 450 Abgeordneten. Der fraktionsübergreifende Charakter der einen oder anderen Gesetzesvorlage, der überdies durch deren Billigung rundweg begleitet wird, bedeutet üblicherweise, dass eine Realisierung von Anweisungen von ganz oben, von der höchsten Führungsriege erfolgt. Somit bestehen nicht die geringsten Zweifel daran, dass eine Aktualisierung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung in der nächsten Zeit erfolgen wird.
Wie es scheint, wird dies durch die politische Notwendigkeit für die Herrschenden diktiert, den Kampf gegen ihre Gegner, die größtenteils ins Ausland gegangen sind, und gegen die Kritiker, die bisher auf dem Landesterritorium bleiben, schnell auszudehnen und demonstrativ zu verschärfen.
Jedoch unternehmen fast alle von ihnen im Grunde genommen keinerlei Handlungen, sondern äußern sich in solch einer Manier, die den Offiziellen nicht gefällt. Obgleich der Vorsitzende des Staatsduma-Ausschusses für Gesetzgebung, Pawel Krascheninnikow, erklärt, dass das neue Gesetz auf keinen Fall rückwirkend gelten werde, erlauben die aktuellen Rechtskonstruktionen, auch für früher begangenen Straftaten zu ahnden. Zum Beispiel dank sich neu ergebener Umstände, dank Aussagen von bereuenden Komplizen oder einfach im Ergebnis eines Bündelns unterschiedlicher Straffälle zu einem usw. usf.
Es sei daran erinnert, dass unter Konfiszierung eine „zwangsweise unentgeltliche Beschlagnahmung folgenden Eigentums und dessen Übergabe in das Eigentum des Staates auf der Grundlage eines Schuldspruchs“ entsprechend einer langen Liste verstanden wird. Zum Beispiel Geld, Wertgegenstände, bewegliches Eigentum und Immobilien, die im Ergebnis von Straftaten erhalten wurden, die in einem speziellen Verzeichnis von Paragrafen des StGB ausgewiesen worden sind. Oder Eigentum, welches in irgendwelche andere Formen zwecks seiner Verschleierung überführt wurde. Oder – im Gegenteil – für bestimmte kriminelle Absichten bestimmt ist und verwendet wird. Oder überhaupt eine Tatwaffe ist. Kurz gesagt: Der Paragraf 1041 des StGB zeigt, dass man nur etwas Ungesetzliches konfiszieren kann. D. h., die Konfiszierung stellt eine Kompensationsmaßnahme dar.
Diese Herangehensweise wird in den Gesetzesänderungen vom Prinzip her bewahrt. Sie selbst schaffen aber die Möglichkeit für eine flexiblere Anwendung dieses Instruments. Schließlich hängt alles von jener Liste der Paragrafen des StGB ab, die jetzt auch durch eine Kompensierung flankiert werden können. Dies sind die sogenannten politischen Straftaten, die wissentlich angelastet werden, d. h. durch die eigentliche Tatsache dessen, dass sie gegen Verdächtige und Angeklagte vorgebracht werden. Anders gesagt und wie die Praxis belegt: Wenn irgendwer aufgrund einer Diskreditierung der Armee oder Extremismus festgenommen wird, so wird gegen ihn letztlich auch solch ein Urteil gesprochen. Freisprüche passieren da nur in vereinzelten Fällen. Ja, und auch sie sind keine Versicherung vor einer erneuten Anklage. Wie im Begleitschreiben zum eingangs erwähnten Gesetzentwurf ausgewiesen wird, fallen unter eine Konfiszierung die heute „populärsten“ Straftaten.
Durch die Abgeordneten sind acht Paragrafen des StGB besonders hervorgehoben worden. Dies sind der Paragraf 207.3 des StGB (Verbreitung von vorsätzlich falschen Informationen über den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation), der Paragraf 280 (öffentliche Aufrufe zur Vornahme einer extremistischen Tätigkeit) und der Paragraf 280.1 (öffentliche Aufrufe zur Durchführung von Handlungen, die auf eine Zerstörung der Integrität der Russischen Föderation abzielen). Da sind ebenfalls der Paragraf 280.3 (öffentliche Handlungen, die auf eine Diskreditierung des Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation abzielen), der Paragraf 280.4 (öffentliche Aufrufe zur Durchführung einer Tätigkeit, die gegen die Sicherheit gerichtet ist), der Paragraf 284.2 (Aufrufe zur Verhängung von restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und Bürger der Russischen Föderation), der Paragraf 284.3 (Gewährung von Unterstützung bei der Umsetzung von Entscheidungen internationaler Organisationen, an deren Arbeit die Russische Föderation nicht teilnimmt, oder ausländischer staatlicher Organe) und der Paragraf 354.1 (Rehabilitierung des Nazismus). In der Liste der besonders hervorgehobenen ist gleichfalls das gesamte Bündel der Anti-Diversanten-Paragrafen. Dabei werden der Basisnorm über eine Konfiszierung zwei neue Qualifikationsmerkmale hinzugefügt – eigennützige Motive oder Ein-sich-in-Dienst-stellen, aber auch das Schüren der einen oder anderen Form von Feindseligkeit und Hass. Es sei angemerkt, dass es sich bei beiden Ergänzungen — und besonders bei der letzten — um die berüchtigten „Gummi“–Normen handelt, die man zu jedem beliebigen Zeitpunkt anwenden kann, wobei man sich nicht einmal allzu sehr um Beweise für solche Motive kümmern muss. Zu einer derartigen Kategorie kann man auch eine extremistische Tätigkeit rechnen, als die man in der letzten Zeit oft politischen Aktivismus ansieht, der Befürchtungen der Herrschenden auslöst.
Derweil ist der von der Staatsduma getragene Gesetzentwurf vorab sowohl mit der Regierung als auch mit dem Obersten Gericht der Russischen Föderation abgestimmt worden. Sie hatten nicht die geringste Beanstandung bezüglich der Gesetzesänderungen. In den Materialien, die in der Staatsduma verbreitet wurden, wird gleichfalls betont, dass das Dokument durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation und das Untersuchungskomitee Russlands gebilligt worden sei. Somit sind die hauptsächlichen Anwender der Gesetzesänderungen zum Handeln bereit.