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Russland will ausländische Ermittler bestrafen


Durch Staatsduma-Abgeordnete ist ein neuer Paragraf für das Strafgesetzbuch vorgeschlagen worden – der Paragraf 294.1. Unter dieser Nummer soll solch eine Straftat wie „widerrechtliche Vornahme von Untersuchungs-, anderen prozessualen Handlungen und operative Ermittlungsmaßnahmen auf dem Territorium der Russischen Föderation“ festgeschrieben werden. Obgleich es auch nicht direkt ausgewiesen wurde, dass dies eine Antwort für den Internationalen Strafgerichtshof aufgrund der Entscheidung, Spitzenvertreter des Landes inklusive des Präsidenten per Haftbefehl zu verfolgen, ist, wird im Erläuterungsschreiben lediglich diese Struktur erwähnt. Für Bürger Russlands ist bereits eine Bestrafung von bis zu fünf Jahren Haft wegen einer Unterstützung derartigen Behörden vorgesehen worden. Jetzt aber wird dies auch ausländischen Ermittlern drohen.

Jenes Dutzend von Abgeordneten-Namen, das unter der Gesetzesvorlage über die Aufnahme des neuen exterritorialen Paragrafen in das Strafgesetzbuch steht, belegt, dass die entsprechenden Novellen für eine operative Billigung durch die Staatsduma bestimmt sind.

Natürlich bleibt erwartungsgemäß die Frage nach der Realisierung einer konkreten Verfolgung von Verdächtigen gemäß dem Paragrafen 294.1 vorerst ohne Erläuterungen. Dies wird aber augenscheinlich letztlich das Untersuchungskomitee Russlands selbst entscheiden, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Straftat auch fallen wird. Vom Prinzip her gibt es im Portfolio des Untersuchungskomitees schon jetzt eine Vielzahl derartiger Fälle, die sowohl gegen konkrete Personen als auch gegen einen nichtermittelten Kreis von Personen, die ständig ausschließlich außerhalb der Russischen Föderation verweilen und folglich für die russische Rechtsprechung nicht greifbar sind, in Arbeit sind.

Der neue Paragraf des Strafgesetzbuches ist durch die Volksvertreter maximal weit formuliert worden (was im Grunde genommen ein generelles Übel in den Gesetzen ist, die seit Beginn der sogenannten militärischen Sonderoperation Russlands in bzw. gegen die Ukraine im Schnelldurchlauf verabschiedet worden sind – Anmerkung der Redaktion). Zuerst ist dort ausgewiesen worden, dass es um die Durchführung „einer Handlung auf dem Territorium der Russischen Föderation durch einen ausländischen Beamten oder eine Amtsperson einer öffentlichen internationalen Organisation (einer internationalen Behörde), an der die Russische Föderation nicht teilnimmt, die entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation zu Nachforschungs- und anderen prozessualen Handlungen oder operativen Ermittlungsmaßnahmen gerechnet wird“, gehe. Es sei angemerkt, dass in der letzten Wortgruppe die offizielle russische grammatikalische Schreibweise dieses Begriffs verwendet worden ist. Eine obligatorische Bedingung ist, dass solch eine Handlung aus dem Ausland im Interesse der oben erwähnten Subjekte durchgeführt werden soll.

Anzutreffen ist auch die Präzisierung, dass die ausländischen Ermittler für ihre Ziele Internet-Kanäle für Kontakte mit Bürgern der Russischen Föderation nutzen könnten. Und ihre Handlungen müssten außerhalb des Rahmens einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit erfolgen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, dass all dies nicht im Interesse der Russischen Föderation vorgenommen werden müsse, aber nicht gemäß dem Spionage-Paragrafen oder dem Paragrafen 284.3 des Strafgesetzbuches eingestuft werden dürfe. Letzterer – woran erinnert sei — ist im Frühjahr dieses Jahres speziell für jene Bürger Russlands eingeführt worden, die beschließen, Ermittlungen aus dem Ausland Unterstützung zu gewähren. Die Bestrafung dafür kann bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug ausmachen. Der neue Paragraf sieht nun solch eine Bestrafung auch für Ausländer vor.

Und das Erläuterungsschreiben zur Gesetzesvorlage sagt es direkt, worin hier der Sinn besteht: „So wird durch den Internationalen Strafgerichtshof, aber gleichfalls durch Rechtsschutz- und Gerichtsorgane unfreundlicher Staaten eine Erfassung von Beweismaterialien zu Straftaten, die angeblich durch russische Militärs und Beamte im Zusammenhang mit der Durchführung der (militärischen) Sonderoperation in der Ukraine durch die Russische Föderation begangen wurden, vorgenommen. Dafür sind ebenfalls zwischenstaatliche Untersuchungsgruppen gebildet worden“. Und jetzt „nehmen die Risiken für das Ergreifen einseitiger Maßnahmen durch ausländische und internationale Behörden zur nichtlegitimen Sammlung von Beweismaterialien (inklusive elektronischer) und für den Erhalt anderer Angaben von Bürgern der Russischen Föderation und anderer Personen, die sich auf dem Territorium der Russischen Föderation befinden, unter anderem durch grenzüberschreitende Fernkontakte aus dem Ausland“ angeblich zu. Mehr noch, es würden gar gewisse Anstrengungen für ein „Veranlassen russischer Staatsbürger (darunter von Militärangehörigen und anderer Personen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit) für ein Verlassen der Russischen Föderation zwecks deren Festnahme“ unternommen.