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Russlands außerparlamentarische Opposition wird Vorwahl-Ostrakismus ausgesetzt


Die Staatsduma (das Unterhaus des russischen Parlaments – Anmerkung der Redaktion) plant für den 18. Mai die erste Lesung einer neuen Portion drakonischer Gesetzesvorlagen, obgleich bis zum letzten möglichen Termin für die Bekanntgabe der Wahlkampagne ein Monat bleibt. Das Schlüsseldokument sind Änderungen am Gesetz über die Wahlen zum föderalen Parlament. Sie sollen das passive Wahlrecht (das heißt das Recht, bei den Wahlen zu kandidieren) den Bürgern einschränken, die die Offiziellen für Teilnehmer extremistischer Organisationen oder Sympathisanten halten werden, wobei diese Norm eine rückwirkende werden soll. Der Mechanismus für das Ermitteln „extremistischer Kandidaten“ ist nicht festgeschrieben worden. Folglich wird es nicht ohne operative Arbeiten der Rechtsschützer, das heißt Materialien politischer Ermittlungen abgehen. Diese gesetzgeberische Hauruck-Aktion hängt offenkundig mit der bevorstehenden Liquidierung der Strukturen von Alexej Nawalny zusammen. Und es ist wohl vorgesehen, in erster Linie auch seine Anhänger einem Vorwahl-Ostrakismus (Scherbengericht) auszusetzen.

Die Datenbanken der bewaffneten und Rechtsschutzstrukturen werden für die Realisierung aller drei in die Staatsduma eingebrachten gesetzgeberischen Neuerungen gebraucht. Und wie wird man beispielsweise anders jene ermitteln können, denen die Protesttätigkeit im Ausland zu Geldern jener Organisationen gelehrt wurde, die in Russland bereits als unerwünschte anerkannt worden sind oder bald in das entsprechende Register gelangen werden. Ohne operative Arbeiten und Materialien wird man auch bei der Einleitung von Verfahren gemäß der neuen Fassung des Artikels 284.1 des Strafgesetzbuches, der jetzt die Führungskräfte einer unerwünschten Organisation a priori als schuldige mit der Perspektive einer Haftstrafe von bis zu sechs Jahren anerkennt, in der Zukunft nicht auskommen.

Die neue Portion drakonischer Gesetzesvorlagen tauchten an der Ochotny Rjad (Straße im Stadtzentrum Moskaus, an der sich die Staatsduma befindet) während der Mai-Feiertage auf. Dies hatte aber das Unterhaus des russischen Parlaments nicht daran gehindert, unverzüglich die Arbeit mit ihnen aufzunehmen. Schon jetzt ist bekannt, dass Anmerkungen zur ersten Lesung bis zum Morgen des 17. Mai angenommen werden. Und die erste Abstimmung an sich ist für den 18. Mai geplant. Solch eine Entscheidung muss der Duma-Rat formal noch treffen. Es ist aber klar, dass keiner die Behandlung der Gesetzentwürfe verschleppen wird, allein schon aufgrund ihres Vorwahl-Kontextes. Derweil ist bis zum spätesten möglichen Termin für die Bekanntgabe des Beginns der Wahlkampagne, der auf den 20. Juni fällt, schon nicht mehr so viel Zeit geblieben. Es kann angenommen werden, dass bis Ende Mai die Gesetzgebung korrigiert sein wird.

Die Tatsache des Auftauchens neuer restriktiver Initiativen, die gegen die außerparlamentarische Opposition gerichtet sind, bedeutet an und für sich, dass die Offiziellen beschlossen haben, den komplizierten Plan A zu verwerfen und im Verlauf der Staatsduma-Wahlen einen einfacheren Plan B zu realisieren. Zuvor war offensichtlich das Szenario einer massenhaften Aufnahme oppositioneller Aktivisten und Organisationen in die Listen der ausländischen Agenten vorgesehen gewesen, wobei darauf gesetzt wurde, dass die Wähler, nachdem sie solch ein Label gesehen haben, den Vertreter der Nicht-System-Opposition eine Unterstützung versagen werden. Außerdem hätte die Jagd auf die ausländischen Agenten entsprechend der ursprünglichen Absicht des Kremls den Oppositionellen die Durchführung des „Smart Votings“ („Kluges Abstimmen“) erschwert. Allem nach zu urteilen haben soziologische Umfragen und eine Reihe anderer Untersuchungen gezeigt, dass solch ein Szenario potenziell ein Flopp geworden wäre. Und nicht, weil die Herrschenden unfähig sind, es zu realisieren, sondern aufgrund dessen, dass das Elektorat die in es gesetzten Hoffnungen nicht rechtfertigen und beispielsweise eben jene Kandidaten des „Smart Votings“ nehmen und unterstützen kann.

Gerade deshalb erfolgt jetzt auch der Übergang zu einem anderen Szenario, das vorsieht, dass zu einem Extremisten oder Sympathisanten jeglicher politisch aktive Bürger erklärt werden kann, den man auf dieser Grundlage einfach nicht zu einer Registrierung als Kandidat zulassen kann.

Es sei daran erinnert, dass der hauptsächliche aus allen drei eingebrachten Gesetzentwürfen die Änderungen zum Gesetz über die Wahlen zur Staatsduma sind. Die Führungsriege der „extremistischen Strukturen“, zu denen bereits am 17. Mai alle Organisationen Nawalnys anerkannt und auf dieser Grundlage verboten werden können, wird im Verlauf von fünf Jahren nach der entsprechenden Gerichtsentscheidung nicht kandidieren können. Einfache Aktivisten, Mitarbeiter und Sympathisanten — darunter Geldspender – im Verlauf von drei Jahren. Die Materialien der politischen Fahndungsarbeiten werden genutzt werden, um zu ermitteln, wer als Leiter im Verlauf von drei Jahren bis zur Gerichtsentscheidung wirkte. Für gewöhnliche Teilnehmer wird festgelegt, dass diese Frist ein Jahr ausmachen wird. Für deren Ermittlung muss man aber auch unterschiedliche Datenbanken der Vertreter der bewaffneten und Rechtsschutzorgane nutzen.

Diese im Gesetzentwurf ausgewiesenen Zeiträume bestätigen auch, dass er in erster Linie gegen die Nawalny-Vertreter gerichtet ist. Denn gerade im Mai 2018 hatte der Chef des Nawalny-Stabs Leonid Wolkow bekanntgegeben, dass das im Verlauf des Präsidentschaftswahlkampfes geschaffene Netz bewahrt und entwickelt werde. Und gerade vor einem Jahr erklärte die erstarkte Opposition, dass sie sich anschicke, mit Hilfe des „Smart Votings“ die Kremlpartei „Einiges Russland“ bei den Regionalwahlen des Jahres 2020 zu Fall zu bringen, und gewann mit einem Schlage zahlreiche neue Anhänger und Spender. Die Anzahl letzterer hatte innerhalb dieses Jahres unablässig zugenommen. Und Wolkow gestand gar ein, dass nach der Festnahme von Nawalny im Januar die Anzahl der Spender überhaupt rasant in die Höhe schnellte. All diesen Menschen droht nun eine ernste strafrechtliche Haftung, obgleich Wolkow bereits mehrere beruhigende Videos darüber postete, dass dem ganz und gar nicht so sei. Und obwohl er de jure sicherlich recht hat, werden die Offiziellen de facto im Bedarfsfall so handeln, wie sie es brauchen werden. Und während wohl eine massenhafte Anwendung der extremistischen Artikel des Strafgesetzbuches in Bezug auf große Gruppen von Bürgern kaum zu erwarten ist, wird offensichtlich solch eine Erscheinung wie — bildlich gesprochen – ein Vorwahl-Scherbengericht jetzt wohl doch zur Wirkung kommen. Das heißt, aus dem politischen Leben werden sozusagen diejenigen verbannt, die die Offiziellen potenziell als eine Bedrohung für sich ansehen.

Der zweite Gesetzesentwurf aus dem neuen Paket ist in solch einer Hast verfasst worden, dass man in ihm eine Reihe von Normen der russischen Sprache missachtete. Daher wird der Sinn klarer in den erklärenden Anmerkungen dargelegt. Die russischen Offiziellen haben beschlossen, das Wirken für Russland unerwünschter ausländischer Organisationen nicht nur im Land, sondern auch im Ausland zu verbieten. Gerade darauf zielen die Versuche ab, Bürgern der Russischen Föderation ausländische Lehrgänge unterschiedlicher Art zur Schulung auf dem Gebiet von Protestaktivitäten zu verbieten. „Gegenwärtig liegen in derartigen Handlungen von Bürgern der Russischen Föderation keine Verstöße gegen die russische Gesetzgebung vor“, und „es ist keine Haftung für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen festgelegt worden“, weisen die Unterzeichner des Gesetzentwurfs aus, die aus den Reihen aller vier Duma-Fraktionen kommen. Sie schlagen vor, noch einen Grund für die Anerkennung der einen oder anderen ausländischen Struktur als eine unerwünschte einzuführen. Dies sind Vermittlungsleistungen bei der Finanzierung der Durchführung solcher Art von Protest-Trainings.

Die dritte Gesetzesvorlage aus dem Paket sieht interessant aus, weil sie noch im Sommer vergangenen Jahres vorbereitet wurde und eine sehr bedingte Unterstützung der Regierung und des Obersten Gerichts erhielt. Gerade das Oberste Gericht zweifelte stark an, dass man im Artikel 284.1 die Rechtskraft gemäß dem Ordnungsstrafrecht aufheben könne, die eine Bedingung für eine weitere strafrechtliche Verfolgung ist. Die Autoren der Initiative wurden darauf hingewiesen, dass man dies nicht tun könne. Doch im aktualisierten Wortlaut ist dies dennoch getan worden. Die Norm, wonach ein Strafverfahren gegen einfache Teilnehmer unerwünschter Organisationen erst nach einer ordnungsrechtlichen Bestrafung eingeleitet werden kann, ist bewahrt worden, jedoch ist den Führungskräften der Wühl-Strukturen keine solche Nachsicht zugestanden worden. Interessant redigiert wurde auch die Anmerkung zu diesem Artikel des Strafgesetzbuches. Jetzt heißt es dort, dass die Person, die freiwillig die Mitgliedschaft in einer unerwünschten Organisation aufgibt, von einer Haftung befreit wird, wenn ihm natürlich keine anderen Verbrechen vorgeworfen werden. Aber jetzt wird dies nicht genug sein. Als Bedingung für eine Befreiung von einer Haft wird nicht nur eine Art von Selbstanzeige ausgewiesen, sondern auch eine aktive Unterstützung des „Aufdeckens und (oder) der Aufklärung einer Straftat“. Es ist klar, dass dies (die Unterstützung – „NG Deutschland“) für eine Aktualisierung eben jener Datenbanken der Vertreter der bewaffneten und Rechtsschutzorgane notwendig ist.