Rubel für jeden illegalen Beschäftigten. Bestrafungen von Privatpersonen würden bisher Einzelfälle bleiben. In einigen Regionen seien derartige Klageforderungen durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden. Dabei merkte die Expertin an, dass Teil 5 des Artikels 18 des Gesetzes 115-FG „Über die rechtliche Stellung ausländischer Bürger“, auf den die Gerichte bei solchen Forderungen gemäß dessen buchstäblichen Auslegung verweisen, lediglich für die Ausländer angewandt werde, die entsprechend einer Genehmigung arbeiten. Die Gerichte wenden ihn jedoch auch in Bezug auf Migranten mit Arbeitspatenten an. Insgesamt sei nach Meinung von Minuschkina die Praxis hinsichtlich der Migrationsrechtsfälle, die mit einer Abschiebung verbunden sind, auch ohnehin eine recht breite, sie werden sich jetzt aber ändern. Denn seit Februar dieses Jahres treffen nicht Gerichte, sondern die entsprechenden Organe des Innenministeriums in den meisten Fällen einer Deportation die Entscheidungen.
In der Tat, erinnerte die „NG“ der Migrationsexperte Michail Burda: Entsprechend dem gegenwärtigen Gesetz trägt die empfangende Seite die Verantwortung für die Ausreise des jeweiligen ausländischen Bürgers aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Vornahme einer illegalen Arbeitstätigkeit durch ihn. „Folglich, wenn ein Kleingärtner einen Migranten anheuert, so muss er mit ihm einen Vertrag abschließen und tritt ergo bereits als eben jene empfangende Seite mit allen sich ergebenden Konsequenzen auf“, unterstrich er. Und er erläuterte, dass da beiden Seiten der Rechtsverletzung eine Ordnungsstrafe auferlegt werde. Und der Staat sei berechtigt, sich im Rahmen einer Regressforderung und entsprechend dem föderalen Gesetz 115-FG mit einer Klageforderung zur Zurückerstattung der Kosten für Flugtickets und anderen Ausgaben der Deportation an ein Gericht zu wenden. Wie Burda meint, könne dies vielleicht auch eine seltene Praxis sein, es hindere die Kontroll- und Aufsichtsbehörden vom Wesen her aber nichts, sie zu erweitern.