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U-Haft fast ohne Ende – in Russland nichts Neues


Juristen weisen auf ein rechtliches Schlupfloch in der Gesetzgebung hin, das erlaubt, die Personen jahrelang in U-Haftanstalten ohne ein Urteil festzuhalten, denen schwere und besonders schwere Verbrechen angelastet werden. In der Phase der Untersuchungen ist die Haftdauer für solche Personen strikt auf 18 Monate beschränkt worden, nach denen der Staat (auf dem Papier) verpflichtet ist, entweder die Untersuchungen abzuschließen oder den Angeklagten auf freien Fuß zu setzen. Sobald man aber den Fall an ein Gericht übergibt, verschwinden der klare Rahmen. Paragraf 255 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation erlaubt, die Inhaftierung zu verlängern — „jedes Mal nicht länger als um drei Monate“. Dieser Paragraf legt jedoch keine Obergrenze für die Anzahl der Verlängerungen fest.

Das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht Russlands haben mehrfach auf die Notwendigkeit einer Einhaltung „vernünftiger Zeiträume“ und die Unzulässigkeit eines formalen Herangehens an die Verlängerung der Unterbindungsmaßnahme hingewiesen.

Jedoch hat nicht eine dieser Instanzen eine imperative Forderung nach der Einführung einer generellen maximalen Zeitdauer formuliert, nach der ein Festhalten der Angeklagten unmöglich werden würde. Somit ist eine formale prozessuale Kontrolle scheinbar auch vorgesehen worden, doch gibt es keine reale Garantie gegen einen langjährigen Aufenthalt einer Person in einer U-Haftanstalt. Dabei verweisen die Richter beim Treffen einer Entscheidung über eine Verlängerung der Haft oft nicht auf konkrete Umstände und reale Risiken, sondern auf abstrakte Befürchtungen, die Schwere der erhobenen Anklage oder beispielsweise auf die hypothetische Möglichkeit, die Nachforschungen zu behindern. Im Endergebnis hört die Festnahme schlicht und einfach auf, eine individualisierte Maßnahme zu sein.

Gerade daher erklingen in der professionellen Juristen-Community immer hartnäckiger die Vorschläge, in der Strafprozessordnung der Russischen Föderation, und gerade im Paragrafen 255 eine absolute Zeitdauer für eine Inhaftierung bis zum Inkrafttreten eines Urteils zu verankern. Zum Beispiel drei Jahre, die die ganze Zeit summieren würden, die in einer U-Haftanstalt in allen Stadien des Prozesses zu einem Fall verbracht wurde. Die Logik ist da maximal klar: Wenn in dieser Zeitspanne der Staat nicht die Schuld vor Gericht zu beweisen vermochte, verliert er das Recht auf ein weiteres Festhalten der jeweiligen Person in einer U-Haftanstalt. Die strafrechtliche Verfolgung kann dabei fortgesetzt werden, aber bereits unter Anwendung weniger strenger Unterbindungsmaßnahmen. Andernfalls verliere, wie Experten meinen, die Inhaftierung ihre Sicherungsfunktion und verwandele sich in eine Bestrafung ohne ein Urteil, was in einen direkten Widerspruch zu der per Verfassung vorgesehenen Unschuldsvermutung gerät.

Wie gegenüber der „NG“ der Partner des Anwaltsbüros „Intellektuelles Kapital“ Andrej Sawjalow bestätigte, sei diese Problematik in den letzten Jahren eine der akutesten in den Strafrechtsverfahren. Oft lehnen es die Behörden für die Voruntersuchungen und Gerichte fehlerhaft ab, dem grundlegenden Prinzip zu folgen: Eine Inhaftierung ist keine Bestrafung, sondern lediglich eine Unterbindungsmaßnahme, deren Aufgabe es ist, einen ordnungsgemäßen Prozessverlauf zu gewährleisten und nicht im Voraus die vermutete Haftung zu realisieren. Bezeichnend sei nach seinen Worten ein Fall in einem der Gerichte von Sankt Petersburg, in dem ein Angeklagter vier Jahre bis zur Verkündung des Urteils in einer U-Haftanstalt verbrachte. Das Gericht hatte nach Anrechnung der in U-Haft verbrachten Zeit den Angeklagten direkt im Verhandlungssaal im Zusammenhang mit faktischen Verbüßung der Strafe auf freien Fuß gesetzt. Dabei war die lange Inhaftierung keine objektiv notwendige gewesen, da der Angeklagte die Schuld eingestanden und den Schaden vollkommen wiedergutgemacht hatte. Und leider seien derartige Situationen bei weitem keine Einzelfälle, konstatiert Sawjalow.

Wie in einem Gespräch mit der „NG“ der Partner des Anwaltskollegiums Pen & Paper Wadim Kljuwgant unterstrich, sei die maximale Inhaftierung – sowohl im vorgerichtlichen Stadium als auch bis zum Fällen eines Urteils durch das Gericht der ersten Instanz – notwendig wie eben jenes „endgültige Papierchen, ein tatsächliches, ein wahres. Ein Schutzschild!“, das Professor Preobraschenskij aus dem Roman „Hundeherz“ von Michail Bulgakow gefordert hatte. Der weise Professor hatte begriffen, dass jegliches kleinstes Schlupfloch gegen ihn verwendet wird und man wieder zu ihm kommen wird, um ihn sich „vorzuknöpfen“. So sei es auch in einem Strafrechtsprozess: Bei Nichtvorhandensein einer imperativen Unterbindungsfrist gerät der Amtsschimmel außer Kontrolle.

Angewandt werden alle möglichen Tricks und erfunden werden Schlupflöcher, mitunter unter Verweis auf Gesetzesnormen, manchmal aber auch unter deren Umgehung, um die Menschen jahrelang in Haft zu halten, die gemäß der Verfassung unschuldig sind, da sie nicht verurteilt worden sind. Im Endergebnis verwandele sich die Unterbindungsmaßnahme, deren einziges legitimes Ziel ist, ein ordnungsgemäßes Verhalten des Angeklagten während der Untersuchungen und des Prozesses zu gewährleisten, „tatsächlich faktisch in eine Bestrafung“, unterstrich Kljuwgant. Besonders unter Berücksichtigung der U-Haft-Bedingungen, die erheblich härter als die Bedingungen eines Straflagers des allgemeinen Regimes, wo Verurteilte ihre Bestrafung verbüßen, und nicht selten auch gänzlich mit Folterbedingungen vergleichbar sind.

Dabei wies Kljuwgant die Befürchtungen zurück, dass das Festlegen einer maximalen Inhaftierungszeit (bis zum Urteilsspruch) zu einem „fließbandartigen“ Verkünden von Schuldsprüchen führe, nur um es ja vor Verstreichen der Frist zu schaffen, wobei die Vollständigkeit der Untersuchung der Beweise geopfert und sie als vergebliche bezeichnet werden. Schließlich hält sich, wie die Gerichtsstatistik für die Strafrechtsverfahren belegt, der Anteil der Freisprüche sowohl ohne solch eine Einschränkung als auch bei einer langen Dauer der Untersuchungen stabil im Bereich des statistischen Fehlers (mit Ausnahme der Verfahren unter Beteiligung von Geschworenen und einiger Kategorien in Friedensgerichten). Im ersten Halbjahr des vergangenen Jahres lag dieser Anteil bei 0,19 Prozent (dies ist die letzte offiziell vorliegende Zahl für Russland – Anmerkung der Redaktion).

Der Gründer des Moskauer Anwaltskollegiums „Postanjuk & Partner“ Wladimir Postanjuk ist gleichfalls der Meinung, dass die Festlegung einer maximalen Gesamtdauer für eine Inhaftierung für den Staat eine notwendige prozessuale Disziplin schaffen werde. Die Untersuchungsorgane und Gerichte würden verpflichtet werden, die Schwierigkeit des jeweiligen Falls nicht nur mit dem Umfang der Materialien in ein Verhältnis zu setzen, sondern auch mit dem Preis der weiteren Einschränkung der Freiheit. Dabei bedeute das Verstreichen solch eines Zeitraums keine Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung oder ein Verzicht auf eine Kontrolle: Das Gericht bewahre die Möglichkeit, einen Hausarrest auszuwählen, eine Kaution oder ein Verbot für bestimmte Handlungen, wenn es meint, dass die Person die Nachforschungen behindern könne. Der Staat sei berechtigt, vom Angeklagten ein ordnungsgemäßes Verhalten zu verlangen, doch dürfe er nicht das eigene Verhalten als ein störrischer Amtsschimmel durch dessen Freiheit wettmachen, unterstrich der Gesprächspartner der „NG“. Wenn sich ein Mensch jahrelang in U-Haft befindet, wird die regelmäßige Verlängerung der Haft alle drei Monate zu einer formalen Prozedur. Und die Unschuldsvermutung verliert schrittweise den praktischen Sinn. Derweil ist die Unschuldsvermutung einer der Grundpfeiler des Strafrechts.

Dennoch sei eine Gegenfrage unumgänglich, räumt Postanjuk ein: Was tun mit Verbrechen aus mehreren Episoden und den Personen, in deren Hinsicht nachgewiesene Risiken für eine Ausübung von Druck auf Zeugen oder für eine Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit andauern? „Möglicherweise halten gerade derartige Befürchtungen auch den Gesetzgeber vom Verabschieden dieser Maßnahmen ab“, resümierte der Anwalt.