Unabhängige Zeitung

Private Tageszeitung

Über die willkürliche Auslegung von Extremismus in Russland


Das Moskauer Stadtgericht hat der Klage der hauptstädtischen Staatsanwaltschaft stattgegeben und als extremistische die Stiftung für Korruptionsbekämpfung (die im vergangenen Jahr liquidiert wurde), die Stiftung für den Schutz der Bürgerrechte und die regionalen Stäbe von Alexej Nawalny (ich weiß nicht, was für einen Status letztere hatten und hatten sie denn Rechte von Rechtspersonen) eingestuft.

Wir haben nicht den vollständigen Wortlaut der Entscheidung des Moskauer Gerichts. Und über die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft kann man lediglich anhand der Auftritte ihrer Vertreter vor Journalisten urteilen. Der Prozess war einer hinter verschlossenen Türen. Mehr noch, wie die Anwälte der Stiftung für Korruptionsbekämpfung (SKB) erklären, im Strafantrag fehlt sogar ein klarer und eindeutiger Verweis darauf, welcher der Arten von extremistischer Tätigkeit, die im Punkt 1 des Artikels 1 des Gesetzes „Über die Bekämpfung extremistischer Tätigkeit“ aufgezählt worden sind, die Tätigkeit des SKB entspricht. Wir probieren, dies, was durch Alexej Schafjarow im Namen der Staatsanwaltschaft offiziell erklärt worden war, und das, was auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Moskaus veröffentlicht wurde, zu untersuchen.

In der Tätigkeit der oben ausgewiesenen Organisationen haben die Staatsanwälte die folgenden Merkmale von Extremismus entdeckt. Erstens: Sie hätten nach Aussagen von Schafjarow Hass gegen Vertreter der Staatsgewalt der Russischen Föderation und deren Anhänger geschürt. Zweitens: Diese Organisationen hätten sich mit der Schaffung von Bedingungen für eine Destabilisierung der sozialen und gesellschaftspolitischen Situation befasst. Drittens: Das faktische Ziel ihrer Tätigkeit sei die Schaffung von Bedingungen für eine Veränderung der Grundlagen der Verfassungsordnung, darunter unter Ausnutzung des Szenarios einer bunten Revolution. Viertens: Durch diese Strukturen werde auf dem Territorium der Russischen Föderation eine Tätigkeit ausländischer und internationaler Organisationen vorgenommen, in deren Hinsicht eine Entscheidung über die Anerkennung deren Tätigkeit als eine unerwünschte getroffen wurde. Fünftens: Sie hätten regelmäßig die Durchführung nichtsanktionierter Massenveranstaltungen organisiert, was oft mit Unruhen geendet hätte. Außerdem hätten sie Minderjährige in die Protestaktionen involviert, was eine Gefahr für deren Leben und Gesundheit geschaffen hätte.

Ja, solch ein Verzeichnis (war da zusammengekommen). Man kann ihn immer wieder aufmerksam durchlesen, die Schlussfolgerung wird dennoch eine sein: Das, was die hauptstädtische Staatsanwaltschaft aufzählte, gibt es schlicht und einfach gar nicht im oben erwähnten Gesetz „Über die Bekämpfung extremistischer Tätigkeit“. Dort wird nicht die „Schaffung von Bedingungen für eine Destabilisierung der sozialen und gesellschaftspolitischen Situation“ erwähnt. Und die „Schaffung von Bedingungen für eine Veränderung der Grundlagen der Verfassungsordnung, darunter unter Ausnutzung des Szenarios einer bunten Revolution“ gibt es dort auch nicht. Dies sind Formulierungen aus dem Arsenal von Journalisten. „Destabilisierung der Situation“ – was ist das? Jegliche Wahlkampagne destabilisiert das gesellschaftliche Leben. Oder eine Kampagne zur Vornahme von Änderungen an der Verfassung. Und was eine „bunte Revolution“ ist, weiß das Gesetz nicht. Dieser Begriff ist irgendwie in den Massenmedien aufgekommen. Und verschiedene Menschen verstehen darunter völlig unterschiedliche Erscheinungen. Ein Gesetz kann dies nicht zulassen. Das Gesetz muss eine klare und unzweideutige Grundlage für eine Verantwortung bzw. Haftung festlegen. Folgendermaßen klingt da die Hauptbestimmung eben jenes Gesetzes: „1) extremistische Tätigkeit (Extremismus): gewaltsame Veränderung der Grundlagen der Verfassungsordnung und (oder) Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation…“. Dies wirft man aber der SKB nicht vor. Einfach weil durch keinen – Gott sei dank – Versuche einer gewaltsamen Veränderung der Verfassungsordnung unternommen wurden.

Die Anklage besteht somit aus Phrasen, die das Gesetz nicht kennt. Da es nicht klappt, aus denen, die es kennt, eine Anklage zu formulieren.

Gehen wir aber weiter. Der Staatsanwalt sprach von einem „Schüren von Hass gegen Vertreter der Staatsgewalt der Russischen Föderation und deren Anhänger“, ohne dabei Beispiele anzuführen. Solch eine Formulierung gibt es aber auch im Gesetz nicht. Es gibt kein solches Merkmal extremistischer Tätigkeit. Was wird aber über unter diesem „Schüren von Hass gegen Vertreter der Staatsgewalt“ verstanden? Wir können das nur vermuten. Die SKB veröffentlichte unter anderem Materialien über außerordentlich große Immobilienobjekte, die einigen Abgeordneten, Ministern und Staatsanwälten gehören. Muss man die Auffassung vertreten, dass schon damals, zu jenen Zeitpunkten diese Publikationen als Extremismus-Akte angesehen werden mussten? Wahrscheinlich ja, wenn es derartige Merkmale im Gesetz gegeben hätte. Die, dies sei wiederholt, gibt es aber nicht. Und daher hatten die erwähnten Abgeordneten (beispielsweise Wladimir Pechtin oder Andrej Isajew, die beide Vertreter der Kremlpartei „Einiges Russland“ sind – Anmerkung der Redaktion) auch der SKB keinen Extremismus vorgeworfen. Sie hatten etwas anderes getan. Pechtin beispielsweise verschwand still und leise. Und Isajew erklärte, dass das in Deutschland entdeckte und ihm gehörende Hotel ganz und gar kein Hotel sei, sondern ein Haus für Pilger. Und überhaupt, er trenne sich von ihm. Von Extremismus hatten auch die Staatsanwälte Jurij Tschaika (war Generalstaatsanwalt Russlands und ist seit Januar vergangenen Jahres Präsidentenvertreter im Nordkaukasischen Föderalen Bezirk – Anmerkung der Redaktion) und Denis Popow (seit September 2019 Moskaus Staatsanwalt – Anmerkung der Redaktion) nicht gesprochen, als ihnen die SKB vorgeworfen hatte, dass sie Immobilien hätten, die ihren legalen Einkommen nicht entsprechen würden. Sie hüllten sich diesbezüglich in Schweigen.

Aber jetzt spricht man von einem Schüren von Hass. Das Gesetz kennt aber nur den Begriff des Schürens sozialen Zwists, was man der SKB nicht vorwirft. Schließlich waren dies Vorwürfe an die Adresse konkreter Personen und nicht an die Adresse der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft. Im Gegenteil, in den entlarvenden Materialien hieß es, dass ohne die Hilfe anderer Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, die die Anonymität wahrten, diese Materialien gar nicht erst aufgetaucht wären. Aus der Sicht der entlarvenden Personen ging es somit einfach um eine Verteidigung der Gerechtigkeit. Bei uns aber, wenn es wer vergessen hat, kann laut dem Gesetz über die politischen Parteien die Tätigkeit, die „auf einen Schutz der sozialen Gerechtigkeit ausgerichtet ist, nicht als ein Schüren sozialen Zwists angesehen werden“.

Weiter gibt es in den Anschuldigungen genau das Gleiche. Das Gesetz kennt solche Merkmale von Extremismus wie die Vornahme „einer Tätigkeit ausländischer und internationaler Organisationen auf dem Territorium der Russischen Föderation, in deren Hinsicht eine Entscheidung über die Anerkennung deren Tätigkeit als eine unerwünschte gefällt wurde“ durch Kräfte einer russischen Organisation (unter anderem der SKB) nicht. Mit solch einer raffinierten Formulierung werde ich das erste Mal konfrontiert. Schließlich ist durch das Gesetz auch nicht die Vorstellung von solch einer extremistischen Tätigkeit wie die „Durchführung nichtsanktionierter Massenveranstaltungen, die nicht selten mit Unruhen enden“, vorgesehen worden.

Solch eine Art von Tätigkeit ist nicht zu den „extremistischen“ aus einem einfachen Grund gerechnet worden: Das Recht der Bürger auf Meetings und Demonstrationen ist ein Verfassungsrecht, das heißt: eines der wichtigsten. Eine Verletzung irgendwelcher Normen bei der Zulassung solcher Veranstaltungen ist vor allem Gegenstand des Ordnungsstrafrechts. Im Verlauf von Meetings können deren Teilnehmer wirklich die öffentliche Ordnung verletzen und dafür zur Verantwortung gezogen werden. Doch die SKB, die im Grunde genommen auch nie als Antragsteller von Veranstaltungen aufgetreten war (Antragsteller waren natürliche Personen), kann auch keine Verantwortung für das Verhalten eines jeden Demonstrationsteilnehmers tragen.

Vor ein paar Jahren hatte auf dem Moskauer Puschkin-Platz eine Gruppe von Personen in der Kleidung von Kosaken junge Menschen zusammengeschlagen, die aus irgendwelchen Gründen nicht ihre Sympathie ausgelöst hatten. Hatte dies etwa bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Allrussische Kosakengesellschaft des Extremismus bezichtigen müssen? Ich denke nicht. Übrigens, konkret diese Liebhaber von Riemenpeitschen hatte letztlich keiner zur Verantwortung gezogen.

Alles in allem ist das Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus das eine, doch die Beanstandungen, die durch die Moskauer Staatsanwaltschaft formuliert worden waren, etwas anderes. Und man kann herumrätseln, woher dieser Unterschied kommt. Die hauptstädtischen hatten in den Handlungen der SKB und deren Aktivisten einfach gerade dies nicht finden können, was durch die Extremismus-Gesetzgebung vorgesehen worden ist. Es musste improvisiert werden.

Vom Wesen her ist dies alles für jeden Juristen offensichtlich. Doch das Wichtigste ist aber: Wenn man schon Extremismus vorwerfen kann, ohne auf die konkreten Normen des Gesetzes zu verweisen, das heißt: völlig willkürlich, so ergibt sich für die Bürger, für die Journalisten, für alle, die irgendwie noch riskieren, ihren Standpunkt zu bekunden, eine äußerst gefährliche Situation.