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Von einer Multimorbidität will Russlands Gefängnismedizin nichts wissen


Menschenrechtler bestehen auf einer Revision der Liste der Erkrankungen, die durch die Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation Nr. 54 und 3 bestätigt worden sind. Die in diesen Dokumenten ausgewiesenen Diagnosen verhindern sowohl das Verbüßen einer Bestrafung durch Verurteilte als auch eine Inhaftierung von Angeklagten. Doch die Gefängnismedizin scheint irgendwie nicht zu wissen, dass ein Patient, der gleich an mehreren Krankheiten chronisch leidet, die jedoch in den offiziellen Verzeichnissen nicht vorkommen, bis zu einem kritischen Zustand geraten kann. Wie Experten der „NG“ erläuterten, haben sich die Wissenschaft und Praxis seit langem den Begriff der Multimorbidität, d. h. das Verständnis um den gegenseitigen Einfluss vom Wesen her verschiedener Krankheiten zu eigen gemacht. Jedoch verlangt die russische Gefängnisgesetzgebung nach wie vor, dass ein Mensch laut Liste und nicht entsprechend der realen Tatsache „recht krank“ ist.

Die juristische Kollision, bei der formal eine Person unzureichend krank für eine Freilassung ist, faktisch aber sein Zustand bereits ein kritischer ist, existiert nur aufgrund des archaischen Herangehens an solche Situationen. Von der Gefängnismedizin wird gefordert, gerade offiziell eine bestätigte Diagnose zu ermitteln. Und die Krankheit muss sich noch in einer strikt ausgewiesenen Phase befinden. Wenn aber solch eine Situation nicht besteht, so werden andere chronische Zustände weder separat noch in der Gesamtheit berücksichtigt.

Derweil gelingt es nicht, einen Komplex von Erkrankungen in den Hafteinrichtungen zu behandeln: Meistens gibt es keine entsprechenden Spezialisten, ja und die Medikamente reichen auch nicht für alle aus. Folglich besteht das Problem nicht darin, dass die Liste der Erkrankungen keine vollständige ist und eine Erweiterung erfordert, was das Justizministerium bereits mehrfach getan hat, sondern im eigentlichen Prinzip der Beurteilung. Das Gesetz verlangt irgendeine konkrete Diagnose, doch die Realität gestaltet sich anders. Daher hat beispielsweise das Oberste Gericht der Russischen Föderation im Jahr 2022 die Ablehnung einer Freilassung von Personen mit einer HIV-Infektion gerade auf der Grundlage, dass „das Verzeichnis ein konkretes Stadium der Erkrankung verlangt“, und nicht jeglichen Verlaufs von ihr, als legitim anerkannt.

Wie die „NG“ erfuhr, betonen Menschenrechtler, dass die Regierungsbeschlüsse den Begriff der Multimorbidität – das gleichzeitige Bestehen mehrerer chronischer Erkrankungen bei einem Patienten – ignorieren. Ärzte aus dem zivilen Bereich bezeichnen dies als eine Synergie von Pathologien, bei der „eine Erkrankung den Verlauf einer anderen verschlimmert. Und ihre gesamte Einwirkung erweist sich als tödlicher als jede im Einzelnen“. Die Gefängnismedizin aber, ergibt sich, ist sozusagen nicht auf dem Laufenden hinsichtlich der modernen wissenschaftlichen und praktischen Vorgehensweisen. Gerade daher schlagen Menschenrechtler vor, gerade das Prinzip zu revidieren, indem bei der Klärung der Frage nach der Freilassung eines schwer kranken Inhaftierten oder Häftlings nicht eine einzelne Diagnose, sondern das gesamte Risiko für das Leben beurteilt wird. Wie der „NG“ das Mitglied des Präsidialrates für Menschenrechtsfragen Alexander Brod sagte, müsse auf der Ebene des Justizministerium und des Gesundheitsministeriums eine Revision in dieser Richtung und des „Verzeichnisses Nr. 54“ für verurteilte und des „Verzeichnisses Nr. 3“ für Personen, die sich in U-Haftanstalten befinden, initiiert werden. Dies werde erlauben, eine gemeinsame, Institutionen übergreifende Herangehensweise auszuarbeiten und die Realisierung des Rechts auf Gesundheit, das durch Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert wird, zu sichern.

Brod teilte der „NG“ mit, dass er entsprechende Anfragen vorbereitet habe und an die zuständigen Institutionen inklusive des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug richte. Ein Schreiben werde auch an den Bevollmächtigten für Menschenrechte in der Russischen Föderation (sprich in diesem Falle an Jana Lantratowa, die jüngst dieses Amt übernommen hat – Anmerkung der Redaktion) gesandt. „Das Gesetz muss dies berücksichtigen, andernfalls werden wir Menschen nur dann retten, wenn es bereits unmöglich ist, sie zu retten“, resümierte der Menschenrechtler. Seine Position teilt auch Maria Botowa, Mitglied der Öffentlichen Beobachterkommission Moskaus. Sie hält es gleichfalls für nicht korrekt, die Möglichkeit beispielsweise einer Inhaftierung eines Menschen bei Bestehen lediglich einer Erkrankung zu beurteilen.

Botowa erinnerte die „NG“ daran, dass man den Ärzten ursprünglich lehrt, nicht eine Krankheit zu behandeln, sondern den Menschen insgesamt zu heilen. Sie erläuterte aber, dass in den Hafteinrichtungen der Zugang sowohl zu Medikamenten als auch zu Fachärzten ernsthaft eingeschränkt sei. Und sie bestätigte, dass eine Erkrankung in einer isolierten Form äußerst selten angetroffen werde. Dies sei eher eine Ausnahme denn die Regel. Schwere Krankheiten verursachen fast immer Komplikationen, die als einzelne Diagnosen mit Codes versehen werden. Und einige Erkrankungen treten ganz und gar paarweise auf: Eine arterielle Hypertension geht fast immer mit einer ischämischen Erkrankung des Herzens einher. Sie kann aber auch selbst zur Ursache für eine Entwicklung letzterer werden. Und ein unkontrollierter Diabetes führt zu überaus schweren Folgen bis hin zu einer Amputation von Extremitäten.

Der geschäftsführende Partner der Anwaltsfirma AVG Legal Alexej Gawrischew bezeichnete die strengen Verzeichnisse von Erkrankungen als ein „altes und schmerzhaftes“ Problem des Strafvollzugssystems. Er bestätigte, dass nicht selten Menschen hinter Gittern anzutreffen seien, die gleich unter mehreren schweren chronischen Krankheiten leiden, wobei jede im Einzelnen nicht zum Verzeichnis gehört, aber zusammen verursachen sie eine kritische Belastung für den Organismus. Formal fällt ein solcher Verurteilter nicht unter die Grundlagen für eine Freilassung. Faktisch aber ist sein Zustand mit Patienten aus dem Verzeichnis vergleichbar. Daher sei die Idee, das Gesamtrisiko zu berücksichtigen, nach seiner Meinung mehr als begründet.

Und dabei betonte Gawrischew: Es gehe nicht um eine Milderung einer Bestrafung oder um Schlupflöcher für ein Umgehen der Haftung, sondern darum, dass das Gesetz mit dem heutigen medizinischen Wissen in Übereinstimmung gebracht wird. Besondere Aufmerksamkeit verdiene nach seinen Worten auch die Zugänglichkeit spezialisierter medizinischer Hilfe unter den Bedingungen des Strafvollzugssystems. Selbst bei einer guten Medizin dieses Systems gebe es Erkrankungen, die eine hochtechnologische Diagnostik und Heilbehandlung erfordern, die man objektiv unter den Bedingungen einer Isolierung von der Gesellschaft nicht gewährleisten könne. Daher ist er sich gewiss: „Die offizielle Beurteilung des Gesundheitszustands darf nicht nur die Diagnose, sondern muss auch die Prognose für eine Entwicklung der (jeweiligen) Krankheit, die Geschwindigkeit des Voranschreitens und die realen Möglichkeiten für eine Heilbehandlung berücksichtigen“.