Der Ausgang der Berufungsverhandlung im Obersten Gericht der Russischen Föderation im Verfahren über den Ausschluss der föderalen Kandidatenliste der Partei „Jabloko“ von den Wahlen zur Staatsduma war voraussagbar gewesen. Wie auch die Entscheidung des Richters Wjatscheslaw Kirillow des Obersten Gerichts Russlands vom 10. August, der sofort sowohl vom Kläger als auch Verklagten angefochten wurde. Eine analoge Voraussagbarkeit begleitete auch den Fall des Direktwahlkandidaten von der KPRF im Verwaltungsgebiet Samara – des Staatsduma-Abgeordneten Michail Matwejew. Ihn hat man gleichfalls von den Wahlen aufgrund der Verwendung ungehöriger Agitationsmittel ausgeschlossen.
Wenn man es einmal ganz grob sagt, so hat man Matwejew genau wie auch früher „Jabloko“ angeblich ungesetzlicher Methoden einer Einflussnahme auf die Hirne und Herzen der Wähler überführt. Denn gemäß der Verfassung der Russischen Föderation und dem Gesetz „Über die Hauptgarantien für die Wahlrechte und das Recht auf eine Teilnahme von Bürgern der Russischen Föderation an einem Referendum“ sind ja gerade die Wähler die hauptsächlichen Teilnehmer aller elektoralen Maßnahmen. Und eben deren Teilnahme müsse man ja vor einer jeglichen möglichen Behinderung bewahren, indem den Bürgern ein Zugang zu den Wahlkampagnen bewahrt wird.
Und in der Tat, im Artikel 3 der Verfassung werden nach den Worten darüber, dass „die einzige Quelle der Macht in der Russischen Föderation deren multinationales Volk ist“, speziell alle Formen für eine Kanalisierung dieser ursprünglichen Quelle der Macht aufgedeckt. Erstens, dass „das Volk seine Macht unmittelbar, aber auch über Organe der Staatsmacht und Organe der örtlichen Selbstverwaltung realisiert“. Und zweitens, dass „die höchste unmittelbare Widerspiegelung der Macht des Volkes ein Referendum und freie Wahlen sind“.
D. h., dem Bürger wird scheinbar deutlich garantiert, dass gerade er das Subjekt der Wahlen ist. Ja, und die Kandidaten aller Schattierungen und selbst die großen parlamentarischen Parteien sind lediglich Instrumente für die Realisierung der Willensbekundung der Menschen. Daher werden die Wahlrechte auch in zwei Arten unterteilt. In das aktive Recht als die Möglichkeit des Menschen, für jene zu stimmen, die, wie ihm scheint, ihn effektiv an der Macht vertreten werden. Und in das passive Recht als die Möglichkeit, als ein derartiger Vertreter gewählt zu werden.
Es ist klar, dass an die Anwärter auf die verschiedenen Wahlämter bestimmte Anforderungen und Einschränkungen gestellt werden müssen. Und selbst die Verhängung einzelner Verbote für sie sieht wie ein vernünftiger Schritt aus. Es ist aber unmöglich, die Bürger der Russischen Föderation in ihrem aktiven Wahlrecht einzuschränken. Nur wenn sie, wie in der Verfassung gesagt wird, nicht durch die Entscheidung eines Gerichts als handlungsunfähig anerkannt oder nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Also denn: Obgleich laut Gesetz ausländische Agenten und Extremisten für nirgendwo kandidieren können, ist bisher noch keinem der Abgeordneten der Gedanke gekommen, diesen Extremisten und ausländischen Agenten zu verbieten, im Wahlzettel Häkchen zu setzen oder überhaupt ihn zu erhalten.
Jedoch werden im Grunde genommen solche Entscheidungen auch gar nicht gebraucht. Es gibt feinere Vorgehensweisen, die das ehrenwerte Publikum gerade auch im Verlauf der Prozesse gegen „Jabloko“ und Matwejew beobachten konnte. Und obgleich einerseits die Arsenale der juristischen Kasuistik schon seit langem bei der Bereinigung des Wahlkampffeldes von unnötigen Anwärtern genutzt werden, sind andererseits erst in diesem Jahr endlich die sich über Jahre hinweg angesammelten Probleme der Wahlkampfagitation mithilfe verschiedener Internet- und digitaler Services offensichtlich geworden.
Und während Schriften ohne eine Lizenz und Fotos ohne eine Erlaubnis ihrer Autoren eine alte Geschichte sind, sind QR-Codes, die von einem Flugblatt einer Partei oder eines Kandidaten zu ihren uralten Internetseiten führen, die sofort als Agitationsmaterialien anerkannt werden, ein realer Klondike für elektorale Killer-Juristen. Genauso wie auch solch eine Fundgrube die Nutzung neuronaler Netzwerke für die Gestaltung einer Parteiagitation ist. Dabei ist bezeichnend, dass das Können, das moderne technologische Instrumentarium zu beherrschen, zu einem Faktor wird, der a priori die rechtliche Haftung verschlimmert.
Somit ist ein weiterer Schritt auf eben jenem Weg zur Einschränkung des aktiven Wahlrechts gerade über ein Verwischen der Konturen des Parteienspektrums, eine Verringerung der Zahl der konkurrierenden Offerten und eine Einengung des Rahmens für einen zulässigen oppositionellen Charakter unternommen worden. Im Zusammenhang damit hat sich der Name des Basiswahlrechts scheinbar aus einem Humorigen in eine Satire verwandelt. Beispielsweise kommt das dort deklarierte „Recht auf die Teilnahme an einem Referendum“ schon glattweg nicht mehr vor. Und wenn der Staat plötzlich nicht möchte, das Volk über irgendetwas zu befragen, so wird es der Bevölkerung an sich in keiner Weise gelingen, den Herrschenden irgendwelche Fragen zu übermitteln. Und die Phrase aus der Verfassung über „freie Wahlen“ ist ganz und gar auch mit solch einer Anzahl von Bedingungen und Formalitäten umgeben worden, dass die Verweise der Offiziellen auf sie, wie erneut anschaulich bestätigt wurde, einfach nur als irgendeine böse Verhöhnung wahrgenommen werden können.