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Die Herrschenden kehren zur Bekämpfung „bunter Revolutionen“ zurück


Russlands Regierung hat Änderungen zum Gesetz über die nichtkommerziellen Organisationen (NKO) in die Staatsduma eingebracht. Die Herrschenden kehren scheinbar zum Druck auf die ausländischen Agenten zurück. Die Aufmerksamkeit des Justizministeriums gilt wieder dem Fundament der sogenannten „bunten Revolutionen“ – der Finanzierung aus dem Ausland. Das Ministerium wird das Recht erhalten, von solchen NKO und den Filialen westlicher Stiftungen Berichte über beabsichtigte Programme zu fordern, um deren Realisierung vorab vollkommen oder teilweise verbieten zu können. Zu einer Bestrafung für die Fortsetzung der Arbeit wird die Liquidierung auf dem Gerichtsweg.

Noch vor etwa einem Jahr war die Korrektur der Gesetzgebung der Russischen Föderation über NKO hauptsächlich auf eine Erweiterung der Unterstützung des dritten Sektors der Wirtschaft seitens des Kremls mittels Zuschüsse ausgerichtet. Die sogenannten sozial orientierten NKO erhielten eine Masse von Vergünstigungen. Ihnen war sogar ein solider Anteil von Beihilfen aus den entsprechenden Haushaltsbereichen zugesagt worden. Das Jahr vor den Duma-Wahlen und die Veränderungen rund um das Land veranlassen jedoch scheinbar die Offiziellen, zur früheren Politik des Abschirmens Russlands vor einem Einfluss von außen zurückzukehren. Vor allem natürlich eines finanziellen. 

Darum gerade geht es auch im Gesetzentwurf des Justizministeriums, der durch die Regierung gebilligt und bereits an die Staatsduma weitergeleitet wurde. Dabei verspricht das Amt von Konstantin Tschuitschenko den NKO mit dem Status eines ausländischen Agenten und jenen westlichen NGO, die entweder noch in der Russischen Föderation geblieben sind oder aus irgendwelchen Gründen hierher kommen wollen, auch verschiedene kleine Unannehmlichkeiten. Beispielsweise dürfen die Filialen ausländischer Stiftungen keine Büros in Wohnräumen einrichten. Dies wird natürlich getan, um sie stärker kontrollieren zu können. Und alle ausländischen Agenten und ihre Sponsoren müssen noch ihre Berichte, die sie an das Justizministerium zu senden verpflichtet sind, zu einer Beurteilung gerade russischer Wirtschafts- und Finanzprüfer vorlegen. 

Das Ministerium erweitert auch die Formulierung „ausländische Finanzierungsquellen“. Es sei daran erinnert, dass, wenn der Staat sie jetzt bei irgendeiner NKO findet, die sich dabei auch noch mit einer politischen Tätigkeit befasst, dies ein direkter Weg ins Register der ausländischen Agenten ist. Der Begriff „politische Tätigkeit“ an sich ist nicht nur verschwommen im Gesetz dargelegt worden, sondern besitzt eine unendliche Praxis einer erweiterten Rechtsanwendung. Und jetzt können als ausländische Beiträge für russische NKO auch rein einheimische, rein russische Gelder anerkannt werden, wenn festgestellt wird, dass der Endbenefiziar doch Ausländer sind. Gerade so erläuterte die neue Norm der Vorsitzende des Staatsduma-Ausschusses für die Entwicklung der Zivilgesellschaft sowie Fragen gesellschaftlicher und religiöser Vereinigungen, Sergej Gawrilow. Seinen Worten zufolge gebe es somit „faktisch eine ausländische Finanzierung“, so dass „die Gesetzesvorlage dazu berufen ist, das Loch zu stopfen, das für ein Umgehen der Anerkennung solcher NKO als ausländische Agenten genutzt wird“. 

Es sei betont, dass das Gesetz über die NKO schon lange so gestaltet worden ist, dass man aus dem Register der ausländischen Agenten vom Justizministerium im Großen und Ganzen nur über eine Liquidierung der dorthin geratenen Struktur herausgenommen werden kann. Jetzt jedoch ist scheinbar beschlossen worden, dass dies ein zu langer Weg für das Land sei, um sich der unerwünschten Elemente zu entledigen, die davon träumen, hier irgendeine bunte Revolution zu veranstalten. Das Prozedere ihrer Liquidierung gestaltet man kürzer. Dazu wird die Forderung nach einer vorherigen Bestätigung der für eine Umsetzung, das heißt der zu finanzierenden Programme im Justizministerium gestellt. Das Amt erhält das Recht, jegliches solcher Programme vollkommen oder teilweise zu stoppen. Und weiter ist alles simpel: Die NKO mit dem Status eines ausländischen Agenten oder die Struktureinheit einer ausländischen NGO „ist nicht berechtigt, die Realisierung dieses Programms (eines Teils von ihm) in Angriff zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Tätigkeit einzustellen, die mit der Umsetzung dieses Programms (eines Teils von ihm) zusammenhängt“. Eine Nichterfüllung der ausgewiesenen Entscheidung zieht eine Liquidierung per Gerichtsbeschluss nach sich, wird in der Gesetzesvorlage der Regierung ausgewiesen.