Für den 5. März hat die KPRF einen traditionellen Marsch zum Grab Stalins an der Kreml-Mauer geplant. Die Aktion ist offenkundig mit den zuständigen Behörden abgestimmt worden, obgleich erneut unbekannt ist, ob der Antrag für den Roten Platz 15 Tage vor dessen Aufsuchen eingereicht worden war. Die Rechtsnormen über Kundgebungen legt man in Russland nach wie vor weit aus, weshalb in anderen Regionen selbst die KPRF leidet. In der Verwaltungsregion Altai hatte man ihr eine Protestaktion gegen Repressalien und eine Blockierung des Internets untersagt, wobei erklärt wurde, dass es so etwas nicht im Lande gebe. Das Bürgermeisteramt von Barnaul, das aus diesem Grunde eine Ablehnung formulierte, ist lediglich von den Buchstaben des Gesetzes, aber nicht von dessen Geist abgewichen, indem es eine politische Zensur vornahm. Scheinbar wird die Opposition in diesem Jahr überhaupt nicht die Straße für eine brisant aktuelle Wahlkampf-Agitation erhalten.
Es muss angenommen werden, dass die eingangs erwähnte Aktion der KPRF zum 73. Todestag Stalins vor allem mit den föderalen Offiziellen abgestimmt wurde, da COVID zu keinem Hindernis für ein Aufsuchen des Roten Platzes durch die linken Kräfte geworden ist. Die Schlussfolgerung über eine Genehmigung von oben entspricht auch den normativen Festlegungen über obligatorische Genehmigungen für jegliche Maßnahmen auf dem Roten Platz seitens der Kreml-Kommendantur (genauer gesagt: seitens des Föderalen Wachdienstes – Anmerkung der Redaktion). Und erneut erwähnen die Kommunisten, indem sie alle Interessenten zu Stalin einladen, weder das Format noch den Status dieser Gedenkaktion – ist dies eine Kundgebung, ein Umzug oder eine Demonstration, was für eine Teilnehmeranzahl ist genehmigt worden und für welche Uhrzeit?
All diese Angaben, woran erinnert sei, müssen die Organisatoren jeglicher öffentlichen Veranstaltung in den Anträgen den Behörden vorlegen. Ihnen obliegen auch andere nicht einfache Pflichten wie beispielsweise die Gewährleistung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung. Natürlich zusammen mit Vertretern der Macht- und Rechtsschutzstrukturen, obgleich es schon mehrfach vorgekommen ist, dass eine Zustimmung zu Aktionen gerade aufgrund einer schlechten Absprache zu den entsprechenden Problemen verweigert wurde. Es ist klar, dass in erster Linie die Dokumente einer großen Aufmerksamkeit ausgesetzt werden, die durch Vertreter oppositioneller Kräfte eingereicht wurden.
In der Hauptstadt hält man die Kommunistische Partei – und umso mehr ihre föderalen Spitzenkräfte – allem nach zu urteilen nicht für eine Opposition. Und daher bringt man auch nicht das Argument von einer schwierigen epidemiologischen Situation in Bezug auf die KPRF vor. Allerdings ist dies noch eines der objektivsten, gerechtesten und – wie merkwürdig es auch scheinen mag – legitimen Argumente für die Ablehnung einer Protestveranstaltung. In anderen Regionen Russlands gehen die Behörden bereits offenkundig zu Instrumenten einer politischen Zensur hinsichtlich der oppositionellen Losungen über, die in dem sogenannten Ziel der Straßenaktion ihren Ausdruck finden. Und über dieses muss aber unbedingt in der offiziellen Benachrichtigung an die Adresse des entsprechenden Machtorgans informiert werden.
Es sei daran erinnert, dass es gerade so Ende Februar auch durch die Kommunisten der Verwaltungsregion Altai getan worden war, die geplant hatten, den Versuch zu unternehmen, am 9. März in Barnaul eine Kundgebung gegen politische Repressalien und gegen die Blockierung von beim Volk populären Internetressourcen durchzuführen. Bekanntlich hat das Bürgermeisteramt der Stadt dies den Linken verweigert, aber nicht einfach so, sondern um keine Verletzung der Verfassung und der Gesetze der Russischen Föderation zuzulassen. Da es, wie sofort auch die Beamten schlussfolgerten, in der Russischen Föderation per se keinerlei Repressalien geben könne. Und die Blockierung der einen oder anderen sozialen Netzwerke gebe es auch nicht, da man auf solch eine Art in keinem Falle die rechtmäßigen Handlungen eben jener Internetaufsichtsbehörde Russlands ROSKOMNADZOR interpretieren könne.
Interessant ist, dass das Bürgermeisteramt von Barnaul auf solche Normen des föderalen und des regionalen Gesetzes über Kundgebungen verwies, die einerseits ihrer Entscheidung widersprechen, sie andererseits aber vollkommen erlauben. Zum Beispiel spricht das Gesetz der Verwaltungsregion Altai (Artikel 8) von der Notwendigkeit, den Organisatoren vorzuschlagen, die Nichtübereinstimmung „der Ziele, Formen und anderer Bedingungen für die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung“ mit dem föderalen Gesetz zu beseitigen. Jedoch weist die Gesetzgebung nicht aus, was für ein Format der Abstimmung eben jener Ziele der Aktion realisiert werden soll – ein Diktat oder eine Diskussion. Ergo, wenn auch die lokalen Beamten auch von den Buchstaben des Gesetzes abgewichen sind, so haben sie jedoch vollkommen seinen Geist eingehalten. Und dieses war bereits im Jahr 2012 zu einem ausschließlich verbietenden geworden.
Obgleich da natürlich auch Bestimmungen verblieben sind, die an die einstige zügellose Demokratie erinnern. Zum Beispiel solch eine: „Das Organ der exekutiven Gewalt des Subjekts der Russischen Föderation oder der örtlichen Selbstverwaltung lehnt nur in den Fällen die Abstimmung der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung, wenn die Benachrichtigung über deren Durchführung durch eine Person eingereicht wurde, die nicht berechtigt ist, Organisator einer öffentlichen Veranstaltung zu sein, oder wenn in der Benachrichtigung ein Ort ausgewiesen wurde, an dem die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung untersagt ist“. Und aufgrund anderer Ursachen eine Kundgebung zu verweigern, ist eigentlich unmöglich. Jedoch bestehen praktisch keine Zweifel daran, dass diese veraltete Auslegung des Verfassungsrechts auf Versammlungsfreiheit im Verlauf der Wahlkampagne dieses Jahres ganz bestimmt nicht angewandt wird.
Die Nuance besteht hierbei darin, dass, während viele andere Rechtskonstruktionen während der Wahlen den Bestimmungen der entsprechenden Gesetzgebung den Vorrang einräumen, gerade die Regeln für Straßenaktionen die früheren bleiben. Anders gesagt: Auf die Straße zu kommen, um für einen Kandidaten zu agitieren, kann man, aber zuerst muss man eine Zustimmung für seine Benachrichtigung erhalten. Und die kann man leicht, wie unschwer zu bemerken ist, faktisch aufgrund jeglicher Ursache abweisen.
P. S.
Die Moskauer Stadtregierung ist für solch eine Verbotspraxis sattsam bekannt und macht aus ihrer – sagen wir es einmal offen heraus — Verlogenheit auf diesem Gebiet keinen Hehl. Erst jüngst wurde ein Antrag der Partei „Jabloko“ auf Durchführung einer Protestaktion gegen die Blockierung des Messengers Telegram am 1. März abgelehnt. Mit dem Verweis auf die schwierige epidemiologische Situation in der Hauptstadt. Bis zu 5000 Teilnehmer hatte die Oppositionspartei in ihrem Antrag als mögliche Teilnehmerzahl ausgewiesen. Derweil feierte Moskau das chinesische Neujahrsfest auf dem Manegeplatz mit weitaus mehr Besuchern. Ganz zu schweigen von Großkonzerten, die regelmäßig in Moskaus riesigen Konzertsälen stattfinden, von publikumswirksamen Sportveranstaltungen oder anderen Volksfesten wie der Abschluss der Butterwoche etc. Da entsteht der Eindruck, dass es das Recht auf Versammlungsfreiheit in Russland nur für Auserwählte und politisch Loyale gibt.