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EGMR: Lebenslange Haft in Russland ist Folter


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Haftbedingungen für lebenslänglich Verurteilte in der Russischen Föderation als unmenschliche eingeschätzt. Zum Beispiel wurden das lange Tragen von Handschellen und Einzelhaftzellen Folterungen gleichgestellt. Die Behörden wurden ebenfalls auf das Fehlen von Maßnahmen zur Sozialisierung solcher Menschen hingewiesen, was im Endergebnis zu einer totalen Degradierung der Persönlichkeit führe. In Strasbourg ist man der Auffassung, dass ein langer Freiheitsentzug an und für sich eine harte Bestrafung sei, die man nicht zusätzlich verstärken dürfe. Experten glauben, dass Russland in diesem Falle dem EGMR kein Gehör schenken werde. Zumindest weil ein lebenslänglicher Freiheitsentzug unter anderem als ein Ersetzen der Todesstrafe verhängt werde. Und die folterähnlichen Haftbedingungen, die seien ein Element der staatlichen Propaganda gegen eine Rückkehr der Erschießungspraxis. 

Im EGMR insistiert man, dass die russischen Normen des Strafvollzugs wesentlicher Korrekturen bedürfen. Zum Beispiel dürfe die Anwendung des strengen Regimes gegen die lebenslänglich Verurteilten keine automatische sein, sondern müsse von deren individuellen Eigenschaften abhängen. Und das strenge Regime müsse bei Bedarf und nicht „ungerechtfertigt lange“ wie derzeit verhängt werden. 

Dies folgt aus einer Entscheidung des EGMR zum Fall „N. T. gegen Russland“. Der Inhaftierte aus dem Swerdlowsker Verwaltungsgebiet hatte gegen die übermäßig harten Rahmenbedingungen des strengen Regimes geklagt. Durch ihn waren unter anderem auch auf die Haft in einer Einzelzelle und das tägliche Anlegen von Handschellen hingewiesen worden. Außerdem betrafen die Beschwerden auch die Lebensbedingungen – das Fehlen einer Wasserleitung und einer Kanalisation. Der Antragsteller unterstrich ebenfalls, dass er „nicht mit dem Recht auf eine zielgerichtete Tätigkeit ausgestattet worden war, was seine mentale Gesundheit schlecht beeinflusste“. 

Nach Meinung der russischen Behörden, die bei der Behandlung der Klage vorgetragen wurde, entspreche das harte Gefängnisregime für die „Lebenslänglichen“ den Anforderungen der internationalen Standards und der nationalen Gesetzgebung. Handschellen seien doch nicht mehr als eine „notwendige Maßnahme für gefährliche Inhaftierte“. Strasbourg pflichtete jedoch solchen Argumenten nicht bei und räumte eine Verletzung des Artikels 3 der Menschenrechtskonvention durch Russland ein, der ein Verbot für die Anwendung von Folterungen festlegt. Zugesprochen wurde auch eine Wiedergutmachung des moralischen Schadens in einer Höhe von 3000 Euro und entschieden, dass Russland Gerichtskosten in einem Umfang von 1000 Euro zu erstatten habe.

In seiner Entscheidung unterstrich der EGMR, dass selbst ein lebenslänglicher Freiheitsentzug vor allem das Ziel einer Besserung des Verurteilten und dessen Vorbereitung auf eine Rückkehr in die Gesellschaft verfolgen müsse. Alle Formen einer Einzelhaft seien, wie man in Strasbourg meint, „ohne eine geeignete psychische und physische Stimulierung“ für die geistigen und sozialen Fähigkeiten eines Menschen schädlich. Unter Berücksichtigung dessen, dass er de jure (formalrechtlich) die Möglichkeit hat, mit einer vorzeitigen Entlassung zu rechnen, sei der Staat verpflichtet, Maßnahmen zur Resozialisierung zu gewährleisten. Was die Handschellen angeht, so war das Verdikt der Richter streng: „Das lange Tragen von Handschellen hat die legitimen Forderungen der Gefängnissicherheit wesentlich überschritten. Dies hat die menschliche Würde des Gefangenen geschmälert“.

Wie der Anwalt Wjatscheslaw Golenjew gegenüber der „NG“ erläuterte, sei die lebenslängliche Bestrafung in der Tat nicht individualisiert. Eine Resozialisierung oder Besserung, die offiziell als Ziel des Systems des Strafvollzugs deklariert werden, seien für solche Verurteilte vollkommen ausgeschlossen. „Selbst lebenslänglich Inhaftierte haben nach 25 Haftjahren und bei Nichtbestehen böswilliger Verstöße gegen das Haftregime ein Recht auf eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung. Das Ziel einer Rehabilitierung wird jedoch in ihrem Falle möglicherweise auch gar nicht verfolgt“, unterstrich der Experte. Zum Beispiel werden die Ablehnungen einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung für solche Menschen verfasst, als wären sie buchstäblich wie aus einem Kopierer. In der Regel werden weder das hohe Alter noch das Vorliegen positiver Beurteilungen oder Gesundheitsprobleme berücksichtigt. „Unser Staat wird auch weiterhin ein Festhalten an den hohen Standards des Strafvollzugssystems in Bezug auf zu lebenslänglichen Haftstrafen Verurteilten deklarieren. Wir verstehen aber, dass die realen Bedingungen ihrer Haft, ja und aller übrigen Verurteilten auch weiterhin Besseres zu wünschen lassen“, sagte Golenjew. Während sich der Staat beispielsweise doch auf eine gewisse Humanisierung der Strafrechtspflege eingelassen habe, sei im System des Strafvollzugs „nicht ein Handschlag getan worden“. Also werden die Behörden der Russischen Föderation, so der Experte, die Position des EGMR ignorieren, da sie auch nicht den repressiven Trend hinsichtlich der lebenslänglich Verurteilten verhehlen, wobei sie jedes Mal daran erinnern, dass die Bedingungen für deren Haft durch die Logik der „aufgeschobenen Hinrichtung“ gerechtfertigt werden. 

Der Vizepräsident des russischen Ablegers des Internationalen Komitees für den Schutz der Menschenrechte, Iwan Melnikow, bestätigte gegenüber der „NG“, dass sich die Haftbedingungen für lebenslängliche Gefangene durch eine große Strenge auszeichnen würden. In den Haftanstalten für sie seien beispielsweise zusätzliche Gitter neben der Hauptzellentür vorgesehen. Viele von diesen Menschen seien jedoch, wie er hinwies, Terroristen, Serienmörder und Organisatoren von Schwerverbrechen. „Man kann also die Mitarbeiter des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug auch verstehen. Die meisten solcher Verurteilten haben nichts zu verlieren. Sie haben mehrfach zu fliehen versucht, Gefängniswärter angegriffen und Geiseln genommen.“ Melnikow unterstrich, dass sich selbst die gesellschaftlichen Aktivisten mit äußerster Vorsicht mit solchen Menschen treffen würden, wobei sie nicht wissen würden, was man von ihnen erwarten könne. Die Unterbringung in einer Einzelzelle sei auch durchaus logisch, konstatierte der Experte. Dies erlaube, die Mitinsassen keiner Gefahr auszusetzen. Melnikow erinnerte daran, dass für die „Lebenslänglichen“ auch andere Regeln für den Transport und das Verlegen an andere Orte angewandt werden. Solche Häftlinge müssen sich mit tief gesenktem Oberkörper und Kopf bewegen und dabei stets die Hände sichtbar hochhalten. Und dies selbst ungeachtet angelegter Handschellen. Dies aber, meint er, sei nicht die härteste Maßnahme. In den USA seien beispielsweise Fußfesseln erlaubt, mit denen es weitaus schwerer sei, sich fortzubewegen. Die Entscheidung von Strasbourg hält Melnikow für eine nicht vollends durchgearbeitete. „Die Bedingungen, die der EGMR kritisiert, sind gerade aus der Sicht der Sicherheit gerechtfertigt. Auch jene Fortbewegung ohne Handschellen halte ich nicht für eine argumentierte. Dies ist für Umstehende gefährlich. Generell gibt es in Russland eine eigene Gesetzgebung, über deren Rahmen man ganz bestimmt nicht hinausgehen darf.“    

Andererseits müsse man trotzdem versuchen, solche Menschen zu sozialisieren, unterstrich Melnikow. „Man darf ihnen nicht die Rechte auf Glaubensfreiheit, Bildung sowie die Gewährung medizinischer und sogar psychologischer Hilfe nehmen.“ Der Experte erinnerte gleichfalls daran, dass man den lebenslänglich Verurteilten oft nicht zu arbeiten erlaube, obgleich sie selbst zum Arbeiten bereit seien. Inzwischen müsse in den Strafkolonien eine Beschäftigung gewährleistet werden, zumindest dafür, dass die Person dem Staat die Ausgaben für seinen Unterhalt kompensieren, aber auch den Opfern eine finanzielle Entschädigung zahlen kann.