Die Staatsduma hat nach dem Föderationsrat ihre fünf Mitglieder für die Zentrale Wahlkommission bestätigt. In den nächsten Tag wird zu den verbliebenen fünf vakanten Plätzen ein Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation veröffentlicht werden. Und die neue Zusammensetzung der Zentralen Wahlkommission wird formiert sein. Obgleich ihre Erneuerung als eine minimale erwartet wird, werden einzelne Ernennungen zu Zeichen setzenden. Zum Beispiel ist von der Partei „Neue Leute“ bereits Aljona Bulgakowa – die Kuratorin für das System der öffentlichen Wahlbeobachtung – nominiert worden. Sie verdrängt schon seit langem die Beobachter oppositioneller Parteien – politisierter und übermäßig aufmerksamer Aktivisten. Zur Hilfe für diese Sache sind durch das Justizministerium auch Änderungen für die Wahlgesetzgebung vorbereitet worden.
Die personelle Besetzung der Staatsduma-Quote war vorab in allen entsprechenden Instanzen abgestimmt worden. Daher kam es bei der Sitzung am 11. März weder zu einer Diskussion noch zu Fragen an die Kandidaten.
Und weiter folgt die Entscheidung des Präsidenten, die sowohl eine Kontinuität in Gestalt der Chefin der Zentralen Wahlkommission, Ella Pamfilowa, als auch möglicherweise irgendeine Erneuerung demonstrieren wird.
Es sei daran erinnert, dass, als die Senatoren vor einer Woche ihre fünf (Vertreter) bestätigten, den gegenwärtig agierenden Mitgliedern der Zentralen Wahlkommission ihre Plätze bewahrten. Die Duma-Vertreter haben sich jedoch auf einige Veränderungen eingelassen. So hat die LDPR anstelle ihres jetzigen Vertreters Alexander Kurdjumow die Staatsduma-Abgeordnete Wassilina Kulijewa – die einzige Frau dieser Fraktion – nominiert. Die KPRF und die Partei „Gerechtes Russland“ haben entschieden, wie bekannt wurde, ihre alten Kader – Jewgenij Koljuschin und Nikolaj Lewitschew – beizubehalten. Und die Kremlpartei „Einiges Russland“ — Konstantin Masurewskij. Der zweite Sitz der Kremlpartei in der gegenwärtigen Zusammensetzung der Zentralen Wahlkommission wurde der Partei „Neue Leute“ übergeben. Die hat aber auf einen Parteivertreter zugunsten eines Vertreters der Öffentlichkeit verzichtet.
Aljona Bulgakowa wurde bei der Staatsduma-Sitzung als Mitglied der Öffentlichen Kammer der Russischen Föderation und Vorsitzende einer der Wahlbeobachter-Bewegungen vorgestellt. Jedoch hat sie auch eine markantere Funktion. Sie ist die amtierende Direktorin der Assoziation „Unabhängiges gesellschaftliches Monitoring“. Und dies ist der Hauptakteur der sogenannten öffentlichen bzw. gesellschaftlichen Wahlbeobachtung. Theoretisch kann man sie wirklich als solch eine ansehen, tatsächlich aber kommt diese Bezeichnung mehr von dem, dass diese offiziellen Wahlbeobachter die regionalen Öffentlichen Kammern auswählen. Und die föderale ist für dieses Institut verantwortlich. Kurz gesagt: Gerade Bulgakowa trat auch in der Rolle eines Doppelkurators des entsprechenden Systems auf.
Derweil ist in der Wahlgesetzgebung nach wie vor die Rede davon, dass außer den Öffentlichen Kammern unterschiedlicher Ebenen Subjekte für die Nominierung von Wahlbeobachtern Kandidaten und Parteien sein können. Im Zusammenhang damit, dass die Abstimmungen gewöhnlicherweise zu mehrtägigen werden, aber auch aktiv in abgelegenen Ortschaften mit einer schwierigen Erreichbarkeit mittels Transportmittel durchgeführt werden, wird es für die oppositionellen Kräfte mit jedem Jahr immer schwieriger, ein eigenes Korps von Wahlbeobachter zu formieren. Streng genommen bemühen sich nur die Kommunisten, sich an die einstigen Gewohnheiten einer politischen Wahlbeobachtung zu halten. Die übrigen Parlamentsparteien reden aber scheinbar vor allem nur lautstark von einer Sammlung ihrer Aktivisten, nutzen jedoch in der Realität die Leistungen gesellschaftlicher Wahlbeobachter.
Vom Prinzip her hat dies auch keine große Bedeutung für jene Wahlteilnehmer, die von den Herrschenden ein abgesegnetes Einziehen in eben jene Staatsduma erhalten. Obgleich die Herrschenden – allem nach zu urteilen – entschieden haben, aus dem Wortlaut des Gesetzes die Erwähnung über Wahlbeobachter von Parteien nicht auszuschließen, da sich die Zahl solcher selbst schrittweise verringert. Dabei besteht die Hauptaufgabe der gesellschaftlichen Wahlbeobachter darin, dass sie nicht so sehr akribisch geringste Verstöße gegen das Gesetz ermitteln, sondern informationsseitig den sattsam bekannten Fakes entgegenwirken, die auf eine Untergrabung des Wahlsystems des Landes ausgerichtet sind. Freilich ist die Legitimierung der Wahlergebnisse – wenn auch eine beiläufige – aber ebenfalls eine wichtige Funktion der gesellschaftlichen Wahlbeobachtung.
Während die Realisierung der ersten Aufgabe insgesamt gewährleistet und entsprechend den Ergebnissen des Kampfes gegen das Internet endgültig sichergestellt wird, so gibt es mit der zweiten noch einige Probleme. Auf die Lösung eines von ihnen ist auch ein Gesetzentwurf gerichtet, der durch das Justizministerium für ein Einbringen in die Staatsduma im Namen der Regierung vorbereitet wurde. Vorgeschlagen wird, den Beschluss des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom Dezember vergangenen Jahres zu realisieren, in dem von vornherein ein sicheres Prozedere für die Nominierung von Wahlbeobachtern festgeschrieben wird. Sowohl die Anweisung des Verfassungsgerichts als auch die Initiative des Justizministeriums sind gegen eine mehrfache Einsetzung einer Person für verschiedene Wahllokale von unterschiedlichen Subjekten, was im Übrigen direkt durch das Gesetz verboten wird, gerichtet. Dennoch kommt es zu solchen Fällen. Daher wird jetzt ein Wahlbeobachter verpflichtet sein, eine schriftliche Zustimmung zu seiner Teilnahme zu geben. Wenn sich aber herausstellt, dass es mehr als zwei solcher Dokumente gibt, so wird man dem Bürger ganz und gar verbieten, bei aktuellen Wahlen irgendwo als ein Beobachter anzutreten.
Einerseits sehen derartige Präzisierungen nicht nur wie logische, sondern auch wie vernünftige und berechtigte aus. Andererseits bedeuten sie jedoch, dass es demjenigen, der über keinen starken Apparat oder im Gegenteil keine gebieterischen administrativen Ressourcen verfügt, einfach nicht gelingen wird, ein Prozedere für ein gesamtrussisches Abstimmen von Wahlbeobachtern und das Sammeln deren schriftlichen Zustimmungen zu organisieren. Und dies bedeutet wiederum, dass die sogenannten „gesellschaftlichen“ Wahlbeobachter, die ursprünglich organisierte und aufgeteilte sind, in den Augen der Parteien zu begehrteren werden müssen. Das heißt: Bei der Auswahl der Wahlbeobachter von den Parteien — und aufgrund der elektoralen Traditionen kann nicht eine von ihnen darauf verzichten — werden gerade die Kandidaten von den regionalen Öffentlichen Kammern den Vorrang haben.