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Russlands Justizministerium will Register der „ausländischen Agenten“ erweitern


Die Offiziellen bereiten scheinbar die öffentliche Meinung auf den Start einer Massenkampagne zur Ermittlung ausländischer Agenten vor. Das Justizministerium veröffentlichte eine vergleichende Analyse der Gesetzgebung, in der sozusagen bewiesen wird, dass die in der Russischen Föderation festgelegten Restriktionen den internationalen Standards entsprechen und – mehr noch – als die mildesten aussehen. Experten der „NG“ halten das Fazit „sagen Sie Danke, dass man nicht einsperrt“ für ein zweifelhaftes.

Die vergleichende Rechtsanalyse der russischen und ausländischen Gesetzgebung ist durch die Moskauer staatliche O.-Ye.-Kutafin-Rechtsuniversität erstellt worden. Es wird behauptet, dass die Gesetze anderer Länder auf dem Gebiet der NGOs strenger seien. Ermittelte Verstöße würden im Unterschied zu den russischen Maßnahmen „erheblich schwerere rechtliche Folgen nach sich ziehen, bis hin zu einer strafrechtlichen Haftung“.

Das Justizministerium propagiert verständlicherweise diese Untersuchung aktiv auf seinen offiziellen Ressourcen. Deren Autoren hätten „eine generelle Tendenz“ bei der Gewährleistung der Transparenz des Wirkens jeglicher Personen, die einen ausländischen Einfluss vornehmen, festgestellt. Als Beispiel wird das bereits 1938 verabschiedete Gesetz der USA über ausländische Agenten (FARA — Foreign Agents Registration Act, deutsch: Registrierungsgesetz für Auslandsvertreter) angeführt. Dort werde angeblich der offene Begriff der politischen Tätigkeit verwendet, der erlaube, die Geltung des Gesetzes auf einen breiten Kreis von Personen auszudehnen, die „sich mit einer Lobbyisten-, Informations- und Consulting-Tätigkeit, aber auch mit einer Verteilung finanzieller Ressourcen befassen“.

In der Untersuchung der Moskauer Kutafin-Universität wird betont: Über die ausländischen Agenten sei in Amerika eine strenge Kontrolle organisiert worden. Sie seien gezwungen, einmal im halben Jahr ausführliche Berichte über ihre Tätigkeit vorzulegen, als zu verbreitenden Materialien zu markieren und innerhalb von zwei Tagen deren Kopien im Justizministerium der USA vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Normen würden denjenigen strenge Strafen bis hin zu einer fünfjährigen Gefängnishaft drohen, die sie nicht einhalten. „Die Gesetzgebung Australiens und Ungarns ähnelt in erheblichem Maße der Gesetzgebung der USA“, wird in dem Dokument unterstrichen. Das ungarische Gesetz sieht beispielsweise die Aufnahme jener Organisationen in ein spezielles Register vor, deren Einnahmen aus dem Ausland eine bestimmte Summe überschreiten. Und „die Internetseite und jegliche Publikationen solcher Organisationen müssen ente entsprechende Kennzeichnung aufweisen“. Israels Gesetzgebung wird als eine nicht so qualitativ hochwertige anerkannt, da sie nur Modalitäten für eine freiwillige Registrierung vorsehe. Und „in den Ländern, wo solche Modelle genutzt werden, hat ein erheblicher Teil der verpflichteten Personen die Möglichkeit, eine Registrierung zu vermeiden“. Das heißt: Eine derartige Vorgehensweise habe keinen Sinn, erläuterte man in der Kutafin-Universität.

Die Gesetze der Russischen Föderation, heißt es in dem Dokument, basieren einerseits auf einem moderaten und andererseits auf einem ausgewogenen Modell, da es „im Vergleich zu den USA und Australien mildere Forderungen an die Berichterstattung und interne Erfassung, aber auch Verantwortung für einen Verstoß“ vorsehe. Der Umfang der Berichterstattung für ausländische Agenten in der Russischen Föderation sei wesentlich geringer als in anderen Ländern, die Informationen über die ausländische Finanzierung „werden in einer aggregierten Form abgefordert“, und spezielle Anforderungen an die interne Erfassung und Aufbewahrung von Dokumenten würden ganz und gar nicht gestellt werden.

Bei der Kommentierung der Untersuchung der Moskauer Kutafin-Rechtsuniversität betonte Vize-Justizminister Oleg Swiridenko, dass „Transparenz und die Zugänglichkeit objektiver Informationen die beste Antwort auf jegliche unlauteren Versuche einer Verzerrung des Sinns und des Inhalts der russischen Normen sind, die die Fragen einer ausländischen Einmischung in die Angelegenheiten Russlands regeln“. Dabei bestreitet man im Ministerium negative Folgen für die als ausländische Agenten eingestuften Organisationen und irgendeine Diskriminierung ihrer Tätigkeit.

Wie Alexander Brod, Mitglied des Präsidialrates für Menschenrechtsfragen, gegenüber der „NG“ sagte, sei das Studium ausländischer Erfahrungen eine nützliche Sache. „Die Auslegungen können natürlich die unterschiedlichsten sein, doch ein nachdenklicher Leser wird seine Wahl treffen“. Die russische Gesetzgebung bedürfe gleichfalls einer Vervollkommnung. Wichtig sei, den Begriff „politische Tätigkeit“ zu präzisieren. Es dürften keine Organisationen plattgemacht werden, die sich mit der Kultur, Wissenschaft und einer karitativen Tätigkeit befassen. „Unter den Bedingungen der Konfrontation der Systeme werden jedoch die politischen Kräfte auf den verschiedenen Seiten der Barrikaden unweigerlich durch Subjektivismus sündigen und das Gesetz auf ihre Art und Weise auslegen“, unterstrich Brod.

Über das vorsätzliche Verschweigen des Wichtigsten in dieser vergleichenden Analyse sprach Ilja Schablinskij, Mitglied der Moskauer Helsinki-Gruppe, gegenüber der „NG“. Es geht um den grundlegenden Unterschied der Konzeption des US-amerikanischen Gesetzes vom russischen. Die Sache ist die, dass entsprechend dem amerikanischen Gesetz die Bedingung für eine Registrierung in dem entsprechenden Register die Tatsache der Vornahme von Handlungen im Namen und im Auftrag (auf Anweisung) eines ausländischen Prinzipals (Auftraggebers) ist – entweder unter seiner Leitung und Kontrolle oder in dessen Interesse unter der Bedingung einer Finanzierung von diesem Prinzipal (Auftraggeber). „Wobei diese Unterstellung und Kontrolle des Agenten hinsichtlich des Prinzipals (Auftraggebers) sehr genau formuliert worden sind. Im Rahmen dieser Konzeption entspricht der Terminus durchaus dem zivilrechtlichen Verständnis eines „Agenten““, erläuterte Schablinskij. In der russischen Gesetzgebung fehlt aber die Funktion des ausländischen Agenten als Vertreter oder zumindest als derjenige, der die Interessen des Prinzipals artikuliert. Das Gesetz räumt lediglich ein, dass eine NGO ihre Tätigkeit „unter anderem“ „im Interesse“ ausländischer Quellen vornehmen kann. Somit räumt das russische Gesetz ein, wobei es vollkommen das Wort „Agent“ aushöhlt, dass man jede beliebige Organisation, die irgendeine Finanzierung von außen erhält, unabhängig von ihren weiteren Beziehungen mit der Quelle mit diesem Etikett labeln kann. „Es genügt, dass die Gelder aus dem Ausland sind und dass die Organisation zumindest irgendeine Aktivität an den Tag legt. Als politische Tätigkeit konnten unsere Rechtsschützer die Sammlung von Unterschriften gegen die Jagd im Frühjahr oder die Veröffentlichung eines Berichts auf der Internetseite der Organisation ansehen“, klagte Schablinskij.

In der Übersetzung des US-amerikanischen Gesetzes, die durch das russische Justizministerium im Jahr 2013 für das Verfassungsgericht vorgenommen wurde (bei einem Vergleich mit dem Original kommen freilich Zweifel auf, ob die Übersetzung wirklich zu 100 Prozent exakt ist – Anmerkung der Redaktion), gibt es beispielsweise die Paragraphen 611-621 – „Merkmale einer Person, die auf der Grundlage des genannten Gesetzes einer Registrierung unterliegen“. Dies ist „jegliche Person, die als Agent, Vertreter, Diener oder andere Person handelt, die auf der Grundlage eines Befehls, einer Bitte oder unter der Leitung oder Kontrolle eines ausländischen Auftraggebers handelt“. Oder „jegliche Person, die zustimmt oder beabsichtigt, als Agent eines ausländischen Auftraggebers zu handeln, oder die unabhängig vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein entsprechender vertraglicher Pflichten so handelt oder den Anschein einer entsprechenden Tätigkeit erweckt“. Dabei legt ein Unterpunkt eines der Paragraphen fest, dass der Begriff „Agent eines ausländischen Prinzipals“ nicht in Bezug auf Massenmedien angewandt wird, die entsprechend der Gesetzgebung der USA handeln.

Nach Aussagen Schablinskijs gebe es dieses Merkmal nicht im russischen Gesetz, weil „sonst nachgewiesen werden müsste, dass eine gewisse NKO mit der Durchführung der einen oder anderen Konferenz oder Veröffentlichung einer Broschüre einen Auftrag ausländischer Sponsoren erfüllt oder in deren Interessen handelt“. „Dies ist einfach nicht beweisbar. Die Sponsoren stellen hunderten Organisationen Mittel bereit und verfolgen danach nicht deren Tätigkeit. Sie fordern nur, dass die Gelder gerade dafür ausgegeben, um deren Bereitstellung diese Organisationen gebeten hatten“, merkte der Experte an.

Das Gesetz Ungarns (aus dem Jahr 2017), erinnert der Menschenrechtler, fordert nicht, dass die Organisation, die Mittel aus dem Ausland erhält, sich als „eine Organisation, die die Funktionen eines ausländischen Agenten wahrnimmt“, ausweist bzw. markiert. Im Land ist ein Register der „Organisationen, die eine Finanzierung unter anderem auch aus ausländischen Quellen erhalten“, angelegt worden. Dies ist aber ein etwas anderer Status – ohne „Spionen-“ Anspielungen. In Russland hatte man gerade im Jahr 2012 vorgeschlagen, so das entsprechende Register zu bezeichnen. Die Offiziellen hatten aber gerade auf ausländischen Agenten beharrt. Übrigens, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im vergangenen Jahr entschieden, dass das ungarische Gesetz die Freiheit für Kapitalbewegungen in der EU einschränkt. Und all seine Bestimmungen beeinträchtigen insgesamt die Persönlichkeitsrechte und die Versammlungsfreiheit und widersprechen somit einer Reihe von Artikeln der Menschenrechtskonvention.

„Es überrascht nicht, dass man den Status einer Organisation, die die Funktionen eines ausländischen Agenten wahrnimmt, in den USA Organisationen vom Typ RIA Global LLC oder der internationalen Agentur Sputnik verliehen hat. Es macht auch keiner einen Hehl daraus, dass sie Filialen russischer Organisationen sind. Bei uns aber sind doch in das Register ausländischer Agenten gerade russische Organisationen geraten, insgesamt rund einhundert“, betont Schablinskij. Er verwies auf die „niederträchtige Besonderheit unserer Gesetzgebung – die Möglichkeit, einer natürlichen Person das Label eines ausländischen Agenten zu verpassen“, oder „einer Person, die mit einem ausländischen Agenten affiliiert ist“, oder eines ausländischen Massenmediums – eines ausländischen Agenten. Das heißt einer konkreten Person, die aufgrund der einen oder anderen Ursachen den Herrschenden nicht recht ist. „Derartige Normen gibt es in der ausländischen Gesetzgebung, die die Beziehungen von Rechtspersonen regelt, nicht. Die Experten der Moskauer staatlichen Kutafin-Rechtsuniversität haben in den entsprechenden Spalten der Vergleichstabelle einfach leere Felder belassen“, betonte Schablinskij.