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Russlands Staatsbeamte streiten über Quellen für eine Finanzierung der medizinischen Hilfe in den Hafteinrichtungen


Kranke Angeklagte und Verurteilte leiden nach wie vor aufgrund des Nichtbestehens eines effektiven Systems ärztlicher Hilfe hinter den Gefängnismauern. Dieses Problem ist erneut im Jahresbericht der hauptstädtischen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Potjajewa ausgewiesen worden. Sie ist der Auffassung, dass dies eine direkte Verletzung von Verfassungsgarantien sei – das Fehler einer notwendigen Heilbehandlung in den Hafteinrichtungen. Außerdem ist durch das Gesetz auch eine Freilassung von schwerkranken Menschen aus ihnen vorgesehen worden. Wie jedoch die „NG“ ermittelte, verhindert dies in erheblichem Maße die Diskussion zwischen den zuständigen Institutionen über die Finanzierungsquellen für die Gefängnismedizin insgesamt.

Im Bericht über die Ergebnisse der Arbeit der Ombudsfrau im Jahr 2025 ist beispielsweise von der Notwendigkeit die Rede, „zusätzliche Maßnahmen für den Schutz der Rechte schwerkranker Verdächtiger zu ergreifen“. Für sie müsse man die Prohibitivmaßnahmen durch mildere ersetzen. Und in einzelnen Fällen müsse man sie ganz und gar von einer Bestrafung befreien, damit sie die letzten Lebenstage mit der Familie verbringen können. Vorerst aber beklagen sich eben jene Inhaftierten weiter massenhaft über eine unzureichende medizinische Betreuung, die zu einer Verschlechterung der Gesundheit führe.

Dabei wird in dem Report betont, dass die Einhaltung und Verteidigung der Rechte von Schwerkranken und besonders von sterbenden Menschen, die sich in Strafvollzugseinrichtungen befinden, eine „direkte Umsetzung der Verfassungspflicht des Staates, die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zu achten und bewahren, ist“. Und dass unter den Bedingungen einer Isolierung von der Gesellschaft diese Pflicht eine besondere Kraft und moralische Bedeutsamkeit erlange. „Man kann die Pflichten des Staates zur Verteidigung der Menschenrechte nicht als verwirklichte ansehen, solange schwerkranke Verdächtige, Angeklagte oder Verurteilte ohne eine ordnungsgemäße Heilbehandlungen unter Bedingungen bleiben, die mit einer Bewahrung der Gesundheit und der menschlichen Würde unvereinbar sind“. An T. Potjajewa selbst haben sich beispielsweise mehrfach Inhaftierte mit Krebserkrankungen gewandt, die um Unterstützung beim Erhalt spezialisierter medizinischer Hilfe in gewöhnlichen Krankenhäusern gebeten hatten. Denn das russische Strafvollzugssystem verfügt nicht über die erforderlichen Ressourcen dafür. Und die Policen der Krankenpflichtversicherung gewähren angeblich den Angeklagten und Verurteilten keine Rechte auf solche Bedingungen für eine Behandlung. Beispielsweise verweisen die Krankenabteilungen des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug oft darauf, dass eine onkologische Hilfe nur auf einer kostenpflichtigen Grundlage möglich sei, selbst wenn der jeweilige Verurteilte eine Police besitzt. Jedoch hat sich das Problem offenkundig aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen der Rechtsnormen und der institutionsübergreifenden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf deren Auslegungen ergeben. So antwortete das Justizministerium der Russischen Föderation auf eine Anfrage der hauptstädtischen Menschenrechtsbeauftragten, dass, wenn in den Einrichtungen des Systems für den Strafvollzug keine Möglichkeit bestehe, derartige Hilfe zu leisten, die Heilbehandlung aus dem Haushalt des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug finanziert werde. Potjajewa ist aber der Annahme, dass die Inhaftierten mit einer Police der Krankenpflichtversicherung das volle Recht auf eine kostenlose Behandlung in staatlichen und munizipalen Krankenhäusern in ganz Russland dank der Versicherungsgelder und nicht zu Lasen der Mittel, die für das Funktionieren des Systems des Strafvollzugs bestimmt sind, haben. „Ein Streiten um die Finanzierungsquelle ist unzulässig, wenn es um das Leben und die Gesundheit eines Menschen geht“, heißt es im Jahresbericht der Ombudsfrau.

Wie das Mitglied des Präsidialrates für Menschenrechtsfragen Alexander Brod der „NG“ bestätigte, reagiere die Ombudsfrau Moskaus aktiv auf die Appelle der Menschenrechtler. Und sie selbst besuche Schwerkranke in U-Haftanstalten und werfe gleichfalls all diese Probleme vor den Offiziellen und Behörden auf. Die Probleme an sich seien aber, konstatierte er, zu systematischen geworden. „In den Regionen verweilend und mit Führungskräften der Verwaltungen des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug sprechend, kann ich betonen, dass praktisch überall ein Mangel an Ärzten aufgrund der geringen Gehälter und des Nichtvorhandenseins eines Sozialpakets zu beobachten ist. Es gibt auch Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb moderner medizinischer Ausrüstungen“. Und eine der Krankheiten des Gefängnissystems an sich seien natürlich die unzulässige Fristen für eine medizinische Untersuchung und für die Gewährung medizinischer Hilfe. Dem müsse man hinzufügen, dass auch die Untersuchungsbehörden äußerst ungern eine Zustimmung zu medizinischen Untersuchungen erteilen, erläuterte Brod. Obgleich auch aufgrund rein technischer Gründe: Es gebe keine personellen Möglichkeiten für ein regelmäßiges Begleiten von Inhaftierten zu zivilen Krankenhäusern und zurpck. Dabei betonte er aber, dass vieles auch noch von der Aktivität der Gesellschaftlichen Beobachterkommissionen und den regionalen Ombudsmännern anhänge. Aber nicht in jedem Subjekt der Russischen Föderation „arbeiten sie gleichartig aktiv, offensiv, prinzipiell. Anzutreffen ist auch ein Unwille, die Situation zuzuspitzen, indem der Führung des Systems für den Strafvollzug unbequeme Fragen gestellt werden“.

Der geschäftsführende Partner der Anwaltsfirma AVG Legal, Alexej Gawrischew, stimmt dem zu, dass das Problem der medizinischen Versorgung in den Einrichtungen des Föderalen Dienstes für den Strafvollzug solch einen systematischen Charakter trage, der nicht nur durch Einschätzungen von Menschenrechtler bestätigt werde, sondern auch durch die Gerichtspraxis als eine solche. Das heißt: Es geht nicht um einzelne Überziehungen vor Ort, sondern um ein sich wiederholendes Modell. Er verwies auf solche entscheidenden Verstöße wie ein Verschleppen der Prozeduren für eine Diagnostik und Behandlung um Monate. Es gebe auch eine formale Herangehensweise an die Tätigkeit der medizinischen Kommissionen, wenn das Vorhandensein einer Erkrankung faktisch ignoriert oder als unzureichend für eine Änderung der Prohibitivmaßnahme oder der Haftbedingungen anerkannt wird. Und die Anwendung des Verzeichnis der Erkrankungen, die eine Inhaftierung oder Verbüßung einer Strafe hinter Gittern ausschließen, sei nach Meinung von Gawrischew überhaupt eine gesonderte Frage. Formal existiere dieses Verzeichnis und werde sogar regelmäßig erweitert. Seine Umsetzung stoße jedoch auf ernsthafte Barrieren. „Bestehen einer Diagnose, die zu dem Verzeichnis gehört, werden die Entscheidungen über eine Milderung extrem ungern getroffen, da die medizinischen Gutachten innerhalb des Systems des Strafvollzugs formiert werden. Und dies lässt deren Unabhängigkeit in Zweifel ziehen“. Der Anwalt meint, dass dies eine Widerspiegelung des institutionellen Konflikts zwischen den Aufgaben des Gefängnisregimes und den Garantien für eine medizinische Hilfe sei.

Innerhalb des Systems des Strafvollzugs wird oft gerade der Gewährleistung der Ordnung und Steuerbarkeit der Vorrang eingeräumt. Die Medizin wird als eine zweitrangige Funktion aufgefasst. Folglich fixiere der Report der Moskauer Ombudsfrau, wie Gawrischew erklärte, in diesem Kontext ganz und gar keine neuen Erscheinungen, sondern eine beständige Tendenz: Das Vorhandensein normativer Garantien bedeutet nicht deren reale Umsetzung. Auf die Frage der „NG“, warum sich die Situation nicht ändere, antwortete er, dass dies auch Folgen der Makel des Systems seien. Gemeint sei ein geschlossenes Modell, in dem die medizinischen Dienste der gleichen Struktur untergeordnet sind, die auch für die Regime-Maßnahmen zuständig ist. Dabei fehlt eine vollwertige äußere Kontrolle. Und die Verantwortung für Verstöße bleibt eine vage. Aber ohne eine Veränderung dieser Basisbedingungen werden jegliche punktuellen Maßnahmen inklusive einer Erweiterung der Verzeichnisse der Erkrankungen oder einer Korrektur der Prozeduren eine begrenzte Wirkung erreichen. Für eine reale Wende ist eine institutionelle Reform erforderlich: die Gewährleistung einer Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen, eine Verstärkung der äußeren Kontrolle und die Einführung einer personellen Haftung für das Ignorieren medizinischer Angaben. „Wenn es dies nicht geben wird, wird sich die Situation weiterhin reproduzieren. Die formalen Garantien werden weiterhin bestehen, doch ihre Anwendung wird noch mehr von der Auffassung der konkreten Amtspersonen abhängen“, warnte Gawrischew.