Die Leiterin der „Jabloko“-Fraktion in der Gesetzgebenden Versammlung von Karelien, Emilia Slabunowa, vermochte nicht das Urteil hinsichtlich einer Bestrafung gemäß dem Paragrafen 20.3 des Ordnungsstrafrechts der Russischen Föderation anzufechten. Das Oberste Gericht dieser russischen Teilrepublik bestätigte den Vorwurf der Demonstration eines extremistischen Symbols. Slabunowa wird sich an das Oberste Gericht Russlands in Moskau wenden, an das eine analoge Beschwerde des „Jabloko“-Vorsitzenden Nikolaj Rybakow gerichtet wurde. Als Extremisten aufgrund von Publikationen in sozialen Netzwerken sind bereits neun Vertreter der Partei anerkannt worden. Und sie gehören zu den föderalen Führungsorganen von „Jabloko“. Der Paragraf 20.3 des Ordnungsstrafrechts ist mit Paragraf 282.4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gekoppelt. Wenn man beginnt, gerade entsprechend diesem Verfahren einzuladen, werden sich die „Jabloko“-Vertreter nur noch einen Schritt bis zum Labeln als Mitglieder einer „extremistischen Gemeinschaft“ befinden.
Das Oberste Gericht Kareliens hat am 27. Mai die Geldstrafe von 1000 Rubel (umgerechnet weniger etwas mehr als 12 Euro) für Slabunowa, die zuvor durch das Stadtgericht von Petrosawodsk (die Hauptstadt von Karelien – Anmerkung der Redaktion) verhängt worden war, bestätigt.
Folglich hat das Mitglied des politischen Komitees von „Jabloko“ die Berufung entsprechend dem Ordnungsrechtsverfahren aufgrund der Demonstration von in der Russischen Föderation verbotenen Symbolen verloren. Und jetzt ist das Verbot für sie, bei jeglichen Wahlen im Verlauf eines Jahres als Kandidatin anzutreten, in Kraft getreten.
Eine Beschwerde entsprechend einem analogen Fall, aber bereits seitens des Parteivorsitzenden, ist derweil doch beim Obersten Gericht der Russischen Föderation eingereicht worden. Und wenn es Rybakow nicht gelingt, im Verlauf des Überprüfungsverfahrens zu seinem Fall einen Sieg zu erringen, was wahrscheinlich auch geschehen wird, so wird dies nicht nur seine Nichtteilnahme an den Wahlen als Kandidat bestätigen. Sondern augenscheinlich auch auf das Bestehen einer gewissen politischen Entscheidung in Bezug auf „Jabloko“ hinweisen.
Slabunowa hat erklärt, dass sie auch vorhabe, eine Berufungsklage einzureichen. Und später, wenn nötig, sie auch eine an das Oberste Gericht der Russischen Föderation richten werde. Dabei rechnet sie dennoch damit, die Gerichtsfragen bis zum Zeitpunkt einer Nominierung der Kandidaten zu klären, um am Wahlkampf teilzunehmen. Derweil hat man sich in Karelien nicht nur allein Emilia Slabunowa angenommen. Dieser Tage hat man den Paragrafen 20.3 des Ordnungsstrafrechts gegen noch einen „Jabloko“-Vertreter – gegen Dmitrij Rybakow – angewandt. Der karelische Namensvetter des Parteichefs leitet die Fraktion im Stadtrat von Petrosawodsk. Dabei gehört er aber auch zum föderalen Büro von „Jabloko“
Und auch am 27. Mai verbreitete der Pressedienst der Partei unter Berufung auf die Internetseite des Moskauer Stadtgerichts Informationen über eine mögliche ordnungsrechtliche Verfolgung des Mitglieds des föderalen politischen Komitees Alexander Gnesdilow gleichfalls aufgrund des Paragrafen 20.3 des russischen Ordnungsstrafrechts. Ein entsprechender Fall war am 19. Mai durch das Ismailowo-Stadtbezirksgericht von Moskau registriert worden. „Jedoch können wir in der gegenwärtigen Etappe nicht die Informationen bestätigen oder dementieren, wonach es um unseren Mitstreiter geht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich das „Jabloko“-Mitglied Alexander Gnesdilow im Urlaub. Ihm ist nichts über die Einleitung irgendwelcher Verfahren gegen ihn bekannt“, erläuterte man im Pressedienst. Allerdings gibt es faktisch keine Zweifel daran, dass dies gerade er ist.
Somit sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt neun „Jabloko“-Vertreter bereits einer Verfolgung entsprechend dem Paragrafen über die „Demonstration einer extremistischen Symbolik“ ausgesetzt worden. Und bald wird auch ein zehnter zu ihnen hinzukommen. Es sei daran erinnert, dass es neben den karelischen Parteimitgliedern Rybakow und Slabunowa Fälle einer Festlegung geringer, aber weitreichender Strafen in Petersburg (Olga Shtannikowa, Nikolaj Rybakow, Alexander Schischlow), Pskow (Artur Gaiduk, Tatjana Fjodorowa) und in Velikij Nowgorod (Jelena Iwanowa, Anton Kostrjukow) gegeben hat. Übrigens, bezeichnend ist, dass man einige, zum Beispiel Schischlow, wegen eines Reposts eines Interviews des „Jabloko“-Gründers Grigorij Jawlinskij bestrafte (siehe https://ngdeutschland.de/jabloko-unter-fuhrung-von-jawlinskij-grenzt-man-die-freiheit-im-wahlkampf-ein/). Es macht Sinn anzumerken, dass gegen eine Reihe seiner Parteigenossen auch schon Strafverfahren laufen – zum Beispiel aufgrund einer Nichterfüllung der Pflichten eines sogenannten ausländischen Agenten oder ganz und gar nicht wegen „politischer“ Paragrafen.
All dies sind jedoch episodische und keine an eine Serie erinnernden strafrechtlichen Untersuchungen. Aber solche können durchaus dank eben jenes Paragrafen 20.3 des Ordnungsstrafrechtes beginnen. Denn im StGB der Russischen Föderation gibt es den speziellen Paragrafen 282.4, der für das weitere Stadium einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit – deren mehrfachen Charakter – bestraft. Freilich, aus dem eigentlichen Wortlaut des Paragrafen 282.4 des StGB folgt, dass es ausreicht, ein zweites Protokoll aufgrund einer Verbreitung verbotener Symbole auszustellen und bereits dies als eine Straftat zu untersuchen. Es gibt auch solch eine wesentliche Klausel, wonach die strafrechtliche Haftung für jene Personen einsetzt, die einer Bestrafung aufgrund jeglichen Rechtsverstoßen, der im Paragrafen 20.3 des Ordnungsstrafrechts erwähnt wird, ausgesetzt wurden. Und da ist unter anderem auch von extremistischen Organisationen die Rede.
Zu denen werden gemäß dem Gesetz über eine Bekämpfung extremistischer Tätigkeit unter anderem auch extremistische Gemeinschaften gerechnet. Und deren Definition stellt einen wahren Gipfel der juristischen Technik dar, die in den Dienst einer politischen Zweckmäßigkeit gestellt worden ist: „Als eine extremistische Organisation wird auch eine extremistische Gemeinschaft im Falle dessen anerkannt, dass ein Schuldspruch zu einem Strafverfahren in Bezug auf eine Person aufgrund der Schaffung einer Gemeinschaft, der durch Paragraf 282.1 des StGB der Russischen Föderation vorgesehen wird, aufgrund der Leitung dieser Gemeinschaft oder einer Teilnahme an ihr rechtskräftig geworden ist“. Wenn man sich aber bereits diesem Strafrechtsparagrafen zuwendet, so kann man dort eine buchstäbliche Beschreibung jeglicher Parteitätigkeit ausmachen. Wenn man alle Definitionen beiseite lässt, die die gleiche Wurzel des Wortes „Straftat“ besitzen, und sich dessen erinnert, dass der Paragraf des StGB im Jahr 2016 für eine durchaus konkrete politische Kraft auftauchte, so ergibt sich ein durchaus gewöhnliches Bild: „die Schaffung einer Vereinigung von Organisatoren, Leitern oder anderen Vertretern von Teilen oder Struktureinheiten solch einer Gemeinschaft zwecks Ausarbeitung von Plänen und (oder) Bedingungen für die Verübung von Straftaten extremistischer Ausrichtung“. Wenn wir die letzte Wortgruppe ersetzen, zum Beispiel durch „Vorbereitung auf die Teilnahme an einer Wahlkampagne“, erhalten wir das, womit sich – sagen wir einmal – auch „Jabloko“ befasst.
Früher hatte man angenommen, dass die Verfolgungen von Aktivisten dieser Partei Exzesse auf lokaler Ebene im Vorfeld regionaler Wahlen seien. Später kam die Version auf, die man im Übrigen in „Jabloko“ mehrfach zurückwies, dass die Herrschenden wollen, erstens die künftige Kandidatenliste der Partei ausbluten zu lassen und zweitens Jawlinskij zu nötigen, diese Parteiliste allein anzuführen. Um beispielsweise im Verlauf des Wahlkampfes die alten Liberalen eben jenen „Neuen Leuten“ entgegenzustellen – aber natürlich zugunsten der letzteren. Jedoch ist vor dem Hintergrund des sich in den Medien der Staatspropaganda verbreitenden Narrativs von der Bereitschaft des Westens, sich in die Wahlen in Russland und in dessen inneren Situation insgesamt einzumischen, und dies so stark, dass er hier beinahe einen Umsturz veranstalten wolle, auch die Version dazu aufgekommen, dass man „Jabloko“ zu einer extremistischen Gemeinschaft erklären können, überdies zu einer von jenen, die im Auftrag äußerer Kräfte agierten.
Die von der „NG“ befragten Experten bezweifeln bisher die Möglichkeit solch einer Wende der Ereignisse. Der Generaldirektor des Zentrums für politische Informationen Alexej Muchin erläuterte der „NG“, dass derartige Vorwürfe an die Adresse von „Jabloko“ den Gesetzen der Logik widersprechen würden. Einfach weil „Jabloko“keinerlei Ressourcen besitze, obgleich die Partei eine Organisationsstruktur habe. Er unterstrich gleichfalls, dass man „Jabloko“ kaum auch als eine extremistische Gemeinschaft anerkennen könne, denn dies sei eine der ältesten russischen Parteien, die einst auch im Parlament gewesen war. „Aber in Bezug auf einzelne übereifrige Parteimitglieder können strafrechtliche Entscheidungen getroffen werden“, merkte Muchin an. Das heißt, hinsichtlich des Gründers an sich werde man wohl kaum solch einen Schlag führen – sowohl aufgrund des Alters und der Erfahrungen des Politikers als auch angesichts seines politischen Renommees (siehe https://ngdeutschland.de/jabloko-unter-fuhrung-von-jawlinskij-grenzt-man-die-freiheit-im-wahlkampf-ein/). „Ja, aber für die Nachahmer von Jawlinskij kann es unangenehm werden. Es gibt keinerlei Inhaftierungen für Reposts. Dies ist kein Anlass für eine Gerichtsentscheidung. Nach Anlässen zu suchen ist die Arbeit von Untersuchungs- und Ermittlungsbeamten. Ein Repost kann aber lediglich als Grund für eine Überprüfung dienen“, sagte Muchin.
Der Leiter der Politischen Expertengruppe Konstantin Kalatschjow bestätigte der „NG“: Solange Jawlinskij an der Spitze von „Jabloko“ steht, selbst wenn er auch einen inoffiziellen Führungsposten einnimmt, schirmt er die Partei vor einer strafrechtlichen Verfolgung und Schließung ab. Einfach weil sich bei uns im politischen System vieles auf persönlichen Beziehungen gestaltet. Jawlinskij besitzt Verdienste gegenüber der russischen Herrschaft und dem Vaterland. Seine Partei hat beispielsweise an der Ernennung des gegenwärtigen Präsidenten zum Premier Ende der 90er teilgenommen. Eine Sentimentalität im politischen System und umso mehr seitens der in die Jahre gekommenen Spitzenvertreter ist dennoch präsent. Jawlinskij ist ein Schlüsseltalisman für „Jabloko“. Aber auch ein „Denkmal für sich selbst“ und für die Politik der 90er. Die Parteiaktivisten aber und die regionalen Spitzenvertreter haben vor dem Kreml keinerlei Verdienste und sind durch nichts gesichert“.
Folglich sei nach Meinung von Kalatschjow die Variante nicht ausgeschlossen, in der „Jabloko“ überhaupt nicht zu den Wahlen komme, wobei nicht unbedingt aufgrund eines Verbots. Sie selbst könne aufgrund der personellen und organisatorischen Schwäche, die sich nach allen Gerichtsfällen ergebe, auf eine Teilnahme an den Wahlen verzichten. Oder man wird aufgrund eben jener oder anderer Anlässe die Kandidatenlisten der Partei weder zu den föderalen noch zu den regionalen Wahlen zulassen. Jedoch bezweifelt Kalatschjow stark, dass man die „Jabloko“-Vertreter als eine extremistische Gemeinschaft anerkennen können. „Solche Entscheidungen besitzen einen didaktischen und prophylaktischen Charakter. Und die „Jabloko“-Vertreter haben sicherlich schon selbst die Ernsthaftigkeit der Situation begriffen, Und offensichtlich ist dies klar nicht jene Partei, die Revolutionen veranstalten wird“.