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Unbedingt wird man nicht nur Gastarbeiter aus Russland ausweisen


Die Staatsduma (Russlands Unterhaus – Anmerkung der Redaktion) beginnt die Behandlung von Änderungen am Kodex für verwaltungsrechtliche Rechtsverletzungen (sprich: am Ordnungsstrafrecht), die die Anwendung einer Zwangsausweisung gegenüber Ausländern erweitert, die sich in der Russischen Föderation befinden, und dies vor allem alternativlos. Hinsichtlich anderer Tatbestände aus dem Ordnungsstrafrecht werden auch die Strafen angehoben. Unter den Rechtsverletzungen sind nicht wenige sozusagen politische – angefangen bei einem Missbrauch der Medien- und Versammlungsfreiheit bis hin zu Extremismus und einer Diskreditierung der Armee. Die von der Regierung vorbereitete Gesetzesvorlage ist scheinbar nicht nur gegen Gastarbeiter aus GUS-Ländern gerichtet, sondern auch beispielsweise gegen Migranten aus der Ukraine.

In den Kodex sollen 58 neue Tatbestände aufgenommen werden, wodurch eine unbedingte Ausweisung von Ankömmlingen nicht 22 Artikel des Ordnungsstrafrechts, sondern bereits 43 vorsehen werden. Darüber hatte am 9. April der Staatsduma-Vorsitzende Wjatscheslaw Wolodin (Kremlpartei „Einiges Russland“, in seinem Telegram-Kanal geschrieben.

Er teilte mit, dass die Abgeordneten bereits ab Montag die Behandlung der Initiative der Regierung, die am 30. März in die Staatsduma eingebracht wurde, beginnen werden. Der Einstellung nach zu urteilen, ist keine langwierige Behandlung vorgesehen, da auch so vor dem Inkrafttreten der neuen Normen eine dreimonatige Pause vorgesehen ist. Sie sei erforderlich, wie man im Ministerkabinett erklärte, damit es Russlands Innenministerium – der Hauptvollstrecker der Bestimmungen des Ordnungsstrafrechts in Bezug auf Ausländer – schafft, die eigenen Informationssysteme zu aktualisieren. Augenscheinlich ist vor allem das staatliche Register der sogenannten zu kontrollierenden Personen gemeint.

Übrigens, die Regierung als Autor dieser Vorschläge garantiert deren Finanzierung aus dem Staatshaushalt. In den nächsten drei Jahren werden für das Innenministerium an sich und den Föderalen Dienst der Gerichtsvollzieher, der sich gleichfalls mit Deportationen von Migranten zu Lasten der Staatskasse befasst, insgesamt mindestens etwas mehr als 1,8 Milliarden Rubel erforderlich werden. Freilich werden auch Einnahmen aufgrund der Anhebung der Strafen erwartet – in einer Höhe von etwas mehr als einer Milliarde Rubel im Jahr.

Der Staatsduma-Vorsitzende umriss die Änderungen am Ordnungsstrafrecht als einen „Gesetzentwurf für eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Verstärkung der Kontrolle des Verhaltens ausländischer Bürger“. Er erinnerte daran, dass im vergangenen Jahr laut Angaben des Innenministerium 72.000 Personen aus Russland deportiert wurden. Wolodin führte als ein Beispiel für die Neuerungen solche Tatbestände für eine Verletzung der ordnungsrechtlichen Normen wie eine Verletzung der öffentlichen Ordnung, Ungehorsam gegenüber einer legitimen Anordnung oder Forderung von Mitarbeitern der Rechtsschutzstrukturen, die Schaffung von Störungen für das Funktionieren der Infrastruktur oder des Transportwesens, die Verbreitung verbotener oder beleidigender Informationen im Internet, aber auch „öffentliche Handlungen, die auf eine Diskreditierung des Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation ausgerichtet sind, Aufrufe bzw. Appelle zur Verhängung oder Verlängerung politischer oder Wirtschaftssanktionen gegen unser Land, dessen Bürger oder Unternehmen“ an.

Anders gesagt: Da ein Teil der von ihm genannten Tatbestände des Ordnungsstrafrechts als eine Art von „politischen Paragrafen“ angesehen wird, wird es ganz und gar nicht um gewöhnliche Arbeitsmigranten (Gastarbeiter) gehen. Und um genauer zu sein, nicht nur um sie. Man wird beispielsweise kaum irgendeinen einfachen Gastarbeiter aus der Russischen Föderation aufgrund eines Missbrauchs der Medienfreiheit ausweisen können. Obgleich natürlich die Paragrafen des Ordnungsstrafrechts über illegale Massenveranstaltungen einschließlich einer Ansammlung von Menschen an öffentlichen Orten durchaus im Nachklapp zu einzelnen religiösen Feiertagen angewandt werden könnten. Aber solch eine Praxis ist gewöhnlicherweise nicht anzutreffen. Im Erläuterungsschreiben zum Gesetzentwurf macht aber die Regierung auch keinen Hehl aus der administrativ-politischen Ausrichtung der Maßnahmen zur Verstärkung der Kontrolle der Ausländer.

„Zwecks Verstärkung des operativen Charakters der Ausweisung ausländischer Bürger aus der Russischen Föderation, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Rechtsordnung darstellen, wird durch die Gesetzesvorlage vorgeschlagen, die Tatbestände von Rechtsverletzungen extremistischer Ausrichtung und solcher, die die öffentliche Sicherheit und Rechtsordnung antasten und deren Subjekte ausländische Bürger sein können, durch eine Bestrafung in Form einer administrativen Ausweisung aus der Russischen Föderation zu ergänzen. Da solche Rechtsverletzungen durch eine erhöhte gesellschaftliche Gefährlichkeit charakterisiert werden, wird vorgeschlagen, diese Art von Bestrafung als eine obligatorische zu bestimmen“, heißt es im Erläuterungsschreiben. Gleichfalls wird dort unterstrichen, dass „in den letzten Jahren eine Verstärkung der widerrechtlichen Aktivitäten ausländischer Bürger beobachtet wird, besonders auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und der Rechtsordnung. Weiter fixiert werden Fälle von Massenschlägereien und Unruhen, deren unmittelbaren Beteiligten ausländische Bürger sind“.

Es ist klar, dass diese These mehr die Arbeitsmigranten betrifft. Doch gegenüber solchen wird man kaum massenhaft eine Ausweisung – zum Beispiel aufgrund eines öffentlichen Demonstrierens verbotener Symbole – anwenden können. Oder – sagen wir einmal – aufgrund von Aufrufen zu einer Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation oder aufgrund einer Zustimmung zu Handlungen ausländischer und internationaler Organisationen gegen die Interessen Russlands. Bezeichnend ist auch der Vorschlag der Regierung hinsichtlich einer Reihe von Rechtsverletzungen, die durch das Ordnungsstrafrecht vorgesehenen Prozeduren einer Nichtanwendung der Ausweisung im Zusammenhang mit persönlichen oder familiären Umständen des jeweiligen Ausländers zu verringern. Wobei dies gerade entsprechend jener Paragrafen, die für ein Antasten der öffentlichen und staatlichen Sicherheit bestrafen. Im Zusammenhang damit ergibt sich der Verdacht, dass die vorgeschlagenen Verschärfungen in vielem die aus der Ukraine gekommenen Menschen betreffen sollen, die für die Rechtsschutz- und Sicherheitsstrukturen der Russischen Föderation offensichtlich ein äußerst verdächtiges Milieu darstellen.